Die Speicherung von Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft im Zusammenhang mit einer fiktiven Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens ist keine unzulässige Datensicherung. Da das Interesse der Versicherungswirtschaft an einer Verhinderung von Betrugsfällen mittels fiktiver Schadensabrechnung nach einem Kfz-Unfall als überwiegend einzustufen ist, kann keine Löschung dieser erfassten Daten vom Betroffenen gefordert werden.
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LG Kassel, 25.02.2014 - Az: 1 S 172/13
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