Der Verweis auf § 191 BGB in
§ 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG n.F. bezieht sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als
Betreuer.
Mit Beschluss vom 20.10.2017 richtete das Amtsgericht eine Betreuung für den Betroffenen ein und bestellte den Beschwerdeführer zum Berufsbetreuer. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2017 zugestellt. Der
mittellose Betroffene lebte zuletzt in einer eigenen Wohnung; er verstarb am 24.2.2020.
Mit Antrag vom 26.2.2020 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für den Zeitraum 28.1.2020 bis zum 24.2.2020 auf 159,60 € festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dabei einen Anteil von 28/30 der Monatspauschale in Höhe von 171 € gemäß der Vergütungstabelle C 5.2.1 der Anlage zu dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der seit dem 27.7.2019 geltenden Fassung (
VBVG) zugrunde gelegt.
Zu dem Antrag hat die Staatskasse am 11.3.2020 Stellung genommen. Danach sei die Fallpauschale für den Zeitraum ab dem 28.1.2020 zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Der Januar 2020 sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB, entgegen der tatsächlichen Anzahl der Tage, mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne deshalb nur 27/30 der Monatspauschale, also einen Betrag in Höhe von 153,90 €, abrechnen.
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