Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
Insofern dürfte die zutreffende Erwägung zum Tragen kommen, dass der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes des Betroffenen ausgeübte Betreuungstätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurückbleibt. Denn anders als zu Lebzeiten des Betroffenen können sich keine Veränderungen in dessen Lebensverhältnissen mehr ergeben, die ein Tätigwerden des Betreuers erfordern.
Insofern dürfte die zutreffende Erwägung zum Tragen kommen, dass der Aufwand für eine in Unkenntnis des Todes des Betroffenen ausgeübte Betreuungstätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurückbleibt. Denn anders als zu Lebzeiten des Betroffenen können sich keine Veränderungen in dessen Lebensverhältnissen mehr ergeben, die ein Tätigwerden des Betreuers erfordern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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