Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nicht zu ersetzen, wenn der Vorwurf der falschen Pausenerfassung nicht hinreichend konkret dargelegt ist und die unterlassene Kürzung der Verpflegungspauschale bei Würdigung aller Umstände zunächst nur eine Abmahnung rechtfertigt. Auch ein Ausschluss aus dem Betriebsrat scheidet aus, weil die fehlerhafte Abrechnung und Zeiterfassung arbeitsvertragliche Pflichten und keine Amtspflichten betrifft.
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist, anschließend, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zumutbar ist (vgl. BAG, 13.05.2015 - Az: 2 ABR 38/14). Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen eigenständigen wichtigen Grund bilden. Voraussetzung sind starke, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente, die geeignet sind, das erforderliche Vertrauen bei einem verständig abwägenden Arbeitgeber zu zerstören, sowie alle zumutbaren Aufklärungsbemühungen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. BAG, 25.10.2012 - Az: 2 AZR 700/11).
Im entschiedenen Fall war der Antrag auf Zustimmungsersetzung fristgerecht. Der zuständige Einrichtungshausleiter erlangte wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erst später Kenntnis und durfte sodann den Arbeitnehmer anhören. Weil auch dieser urlaubsbedingt abwesend war, konnte die Anhörung erst nach seiner Rückkehr stattfinden. Die Kenntnis der stellvertretenden Einrichtungshausleiterin, die keine Kündigungsberechtigung besaß, war dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Die Benennung zusätzlicher Kündigungsberechtigter ist rechtlich nicht geboten. Dass diese vorübergehend abwesend sind und eine andere Person im Einzelfall nicht informiert, stellt keinen treuwidrigen Organisationsmangel dar.
Vorliegend blieb im Anhörungsschreiben unklar, ob die beantragte Arbeitszeit bereits gutgeschrieben worden war. Der Kern des Vorwurfs war jedoch klar erkennbar. Eine bewusste Irreführung wurde verneint, zumal der Betriebsrat Nachfragen zur Klärung dieser Unstimmigkeit hätte stellen können.
Wann kann die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden?
Streitgegenstand ist die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds, hilfsweise dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, bei einer mehrtägigen Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses in einem externen Tagungshotel zwei Pflichtverstöße begangen zu haben. Zum einen soll er bei der Spesenabrechnung die vom Arbeitgeber gestellte Mittagsverpflegung nicht angegeben haben, sodass die Tagespauschalen nicht gekürzt wurden. Der Differenzbetrag belief sich auf 33,60 Euro. Zum anderen soll er bei der beantragten Gutschrift von Arbeitszeit die Kaffeepausen während der Sitzungsunterbrechungen nicht als Pausen erfasst haben. Die Zeitgutschrift wurde nicht genehmigt.Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist, anschließend, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zumutbar ist (vgl. BAG, 13.05.2015 - Az: 2 ABR 38/14). Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen eigenständigen wichtigen Grund bilden. Voraussetzung sind starke, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente, die geeignet sind, das erforderliche Vertrauen bei einem verständig abwägenden Arbeitgeber zu zerstören, sowie alle zumutbaren Aufklärungsbemühungen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. BAG, 25.10.2012 - Az: 2 AZR 700/11).
Wie wirkt sich die Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus?
Die Zweiwochenfrist beginnt mit der zuverlässigen und hinreichend vollständigen Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt sie nicht in Gang (vgl. BAG, 24.04.2018 - Az: 2 AZR 611/17). Bei einer juristischen Person kommt es grundsätzlich auf das gesetzlich oder satzungsgemäß zuständige Organ an sowie auf Arbeitnehmer, denen das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen wurde. Die Kenntnis anderer Personen ist unbeachtlich, selbst wenn diese Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen innehaben. Nur ausnahmsweise ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben auch deren Kenntnis zuzurechnen. Dazu müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen und positiv festgestellt werden: eine herausgehobene, ähnlich selbständige Stellung der Person, die den Sachverhalt so umfassend klären kann, dass der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen entscheiden kann, sowie ein schuldhafter Organisationsmangel, auf dem die verspätete Kenntniserlangung beruht (vgl. BAG, 27.02.2020 - Az: 2 AZR 570/19). Dabei genügt nicht jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens. Erforderlich ist eine zielgerichtete Verhinderung des Informationsflusses oder zumindest ein sachwidriges und überflüssiges Organisationsrisiko, das den Informationsfluss mit Treu und Glauben unvereinbar behindert (vgl. BAG, 05.05.2022 - Az: 2 AZR 483/21).Im entschiedenen Fall war der Antrag auf Zustimmungsersetzung fristgerecht. Der zuständige Einrichtungshausleiter erlangte wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erst später Kenntnis und durfte sodann den Arbeitnehmer anhören. Weil auch dieser urlaubsbedingt abwesend war, konnte die Anhörung erst nach seiner Rückkehr stattfinden. Die Kenntnis der stellvertretenden Einrichtungshausleiterin, die keine Kündigungsberechtigung besaß, war dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Die Benennung zusätzlicher Kündigungsberechtigter ist rechtlich nicht geboten. Dass diese vorübergehend abwesend sind und eine andere Person im Einzelfall nicht informiert, stellt keinen treuwidrigen Organisationsmangel dar.
Wann ist die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft?
Nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitzuteilen. Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung: Mitzuteilen sind die Umstände, die den Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Die Anhörung ist fehlerhaft, wenn dem Betriebsrat bewusst ein unrichtiger oder unvollständiger und damit irreführender Sachverhalt geschildert wird, der sich bei der Würdigung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann. Eine bloß vermeidbare oder unbewusste Fehlinformation führt hingegen nicht allein zur Unwirksamkeit (vgl. BAG, 26.03.2015 - Az: 2 AZR 417/14).Vorliegend blieb im Anhörungsschreiben unklar, ob die beantragte Arbeitszeit bereits gutgeschrieben worden war. Der Kern des Vorwurfs war jedoch klar erkennbar. Eine bewusste Irreführung wurde verneint, zumal der Betriebsrat Nachfragen zur Klärung dieser Unstimmigkeit hätte stellen können.
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LAG München, 24.02.2026 - Az: 6 TaBV 44/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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