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Arbeitsvertrag nur bei beiderseitiger Unterzeichnung wirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Arbeitsvertrag kommt nur dann zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Dazu zählen insbesondere Tätigkeit, Vergütung und Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ist - ausdrücklich oder durch die Umstände - vorgesehen, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden soll, entsteht ein Arbeitsverhältnis regelmäßig erst durch die Unterzeichnung beider Vertragsparteien.

Mündliche Gespräche oder informelle Zusagen genügen nicht, wenn erkennbar ist, dass die Vertragsparteien den Vertragsschluss von einer schriftlichen Niederlegung abhängig machen. Auch die Übersendung eines Vertragsentwurfs ohne Unterschrift stellt kein bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Grundlage für den möglichen Abschluss. Erst mit beiderseitiger Unterzeichnung liegt eine verbindliche Willenserklärung vor.

Selbst dann, wenn ein möglicher Arbeitsbeginn bereits intern kommuniziert oder organisatorisch vorbereitet wird, führt dies nicht automatisch zu einem Arbeitsvertrag. Ohne wirksamen Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf Beschäftigung. Auch eine eigenmächtige Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses schafft keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem potenziellen neuen Arbeitgeber.

Auch ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ohne gesicherte vertragliche Grundlage voreilig kündigt. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses entsteht nur, wenn eine eindeutige und verbindliche Erklärung des Arbeitgebers vorliegt.

Damit gilt allgemein: Ein Arbeitsvertrag ist erst dann verbindlich, wenn beide Seiten die vereinbarte Schriftform wahren und das Vertragsdokument unterzeichnen. Vorherige Absprachen, Entwürfe oder mündliche Zusagen entfalten keine Rechtswirkung.


LAG München, 10.10.2019 - Az: 3 Sa 205/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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