Wird ein Mensch gegen seinen Willen in einer Einrichtung untergebracht, weil er sich selbst gefährdet oder eine dringend notwendige Heilbehandlung ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, ist dafür stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1831 BGB). Das dazugehörige gerichtliche Unterbringungsverfahren folgt eigenen Kostenregeln, die sich deutlich von denen eines gewöhnlichen Betreuungsverfahrens unterscheiden. Während bei der Anordnung einer Betreuung regelmäßig Jahresgebühren anfallen, die sich nach dem Vermögen des Betroffenen richten, gilt für Unterbringungssachen ein grundsätzlich anderes System.
Die Gebührenfreiheit betrifft nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch einstweilige Anordnungsverfahren nach §§ 331, 332 FamFG sowie Eilmaßnahmen, die der Betreuer im dringenden Fall selbst treffen darf, bevor die gerichtliche Genehmigung nachgeholt wird (§ 1831 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen, also freiheitsentziehende Eingriffe innerhalb einer Einrichtung wie Bettgitter, Bewegungsmelder oder eine dauerhaft verschlossene Zimmertür (§ 1831 Abs. 4 BGB). Auch für diese Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, ohne dass hierfür Gebühren erhoben werden.
Zur Einordnung: In einem gewöhnlichen Betreuungsverfahren mit Vermögenssorge wird demgegenüber eine Jahresgebühr erhoben, die sich am Vermögen des Betroffenen orientiert (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Diese Systematik greift bei der Unterbringung gerade nicht.
Entscheidend ist jedoch, welche dieser Auslagen dem Betroffenen selbst tatsächlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Nach § 26 Abs. 3 GNotKG darf vom Betroffenen ausschließlich der an den Verfahrenspfleger gezahlte Betrag eingezogen werden (Nr. 31015 GNotKG-KostVerz). Sachverständigenkosten, Dolmetscherhonorare oder sonstige gerichtliche Auslagen bleiben ihm gegenüber außen vor, selbst wenn sie im Verfahren tatsächlich angefallen sind. Diese Beschränkung soll verhindern, dass ausgerechnet der von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffene Mensch mit den vollen Verfahrenskosten belastet wird.
Diese Kosten werden dem Verfahrenspfleger zunächst aus der Staatskasse erstattet. Ob sie beim Betroffenen zurückgefordert werden, hängt von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Nach § 1880 BGB hat der Fürsorgebedürftige sein Einkommen nach Maßgabe des § 87 SGB XII und sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Übersteigt das verwertbare Vermögen den maßgeblichen Freibetrag - seit dem 1. Juni 2025 liegt dieser bei 10.000 Euro -, kann die Staatskasse die Verfahrenspflegerkosten zurückverlangen. Ein selbstbewohntes, angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII bleibt dabei außer Betracht.
Warum für die Unterbringung selbst keine Gebühren anfallen
Auf Unterbringungsverfahren findet das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anwendung, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Abs. 1 GNotKG). Im Kostenverzeichnis zum GNotKG fehlt jedoch ein eigener Gebührentatbestand für Unterbringungssachen im Sinne des § 312 FamFG. Da das GNotKG eine analoge Anwendung anderer Gebührenregelungen ausschließt (§ 1 Abs. 1 GNotKG), bleibt das Verfahren gebührenfrei. Das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und erstreckt sich über alle Instanzen.Die Gebührenfreiheit betrifft nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch einstweilige Anordnungsverfahren nach §§ 331, 332 FamFG sowie Eilmaßnahmen, die der Betreuer im dringenden Fall selbst treffen darf, bevor die gerichtliche Genehmigung nachgeholt wird (§ 1831 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen, also freiheitsentziehende Eingriffe innerhalb einer Einrichtung wie Bettgitter, Bewegungsmelder oder eine dauerhaft verschlossene Zimmertür (§ 1831 Abs. 4 BGB). Auch für diese Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, ohne dass hierfür Gebühren erhoben werden.
Zur Einordnung: In einem gewöhnlichen Betreuungsverfahren mit Vermögenssorge wird demgegenüber eine Jahresgebühr erhoben, die sich am Vermögen des Betroffenen orientiert (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Diese Systematik greift bei der Unterbringung gerade nicht.
Welche Auslagen trotzdem entstehen können
Die Gebührenfreiheit bedeutet nicht, dass ein Unterbringungsverfahren völlig kostenlos abläuft. Auslagen sind nach den Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz gesondert zu erheben. Dazu zählen etwa das Honorar des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, der die Notwendigkeit der Unterbringung beurteilt, Dolmetscherkosten, Zustellungsauslagen oder die Reisekosten des Richters bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen.Entscheidend ist jedoch, welche dieser Auslagen dem Betroffenen selbst tatsächlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Nach § 26 Abs. 3 GNotKG darf vom Betroffenen ausschließlich der an den Verfahrenspfleger gezahlte Betrag eingezogen werden (Nr. 31015 GNotKG-KostVerz). Sachverständigenkosten, Dolmetscherhonorare oder sonstige gerichtliche Auslagen bleiben ihm gegenüber außen vor, selbst wenn sie im Verfahren tatsächlich angefallen sind. Diese Beschränkung soll verhindern, dass ausgerechnet der von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffene Mensch mit den vollen Verfahrenskosten belastet wird.
Wann der Betroffene für den Verfahrenspfleger zahlen muss
Da dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren der schwerste Eingriff droht, den die Rechtsordnung kennt, ist ihm regelmäßig ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen, sofern er nicht bereits anwaltlich vertreten ist (§ 317 Abs. 1 FamFG). Bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB ist die Bestellung sogar zwingend vorgeschrieben. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach § 318 FamFG in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG); je nach Qualifikation liegt der Stundensatz zwischen 26 und 44 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, hinzu kommt Aufwendungsersatz für Fahrtkosten und sonstige Sachauslagen.Diese Kosten werden dem Verfahrenspfleger zunächst aus der Staatskasse erstattet. Ob sie beim Betroffenen zurückgefordert werden, hängt von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Nach § 1880 BGB hat der Fürsorgebedürftige sein Einkommen nach Maßgabe des § 87 SGB XII und sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Übersteigt das verwertbare Vermögen den maßgeblichen Freibetrag - seit dem 1. Juni 2025 liegt dieser bei 10.000 Euro -, kann die Staatskasse die Verfahrenspflegerkosten zurückverlangen. Ein selbstbewohntes, angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII bleibt dabei außer Betracht.
Wenn Dritte das Unterbringungsverfahren veranlasst haben
Wird das Unterbringungsverfahren nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlasst - etwa durch eine unbegründete Anregung bei Gericht - und trifft diesen dabei ein grobes Verschulden, können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG). Endet das Verfahren dagegen, ohne dass es zu einer Unterbringung kommt, haftet der Betroffene grundsätzlich nicht für die entstandenen Auslagen. Das Gericht kann in diesem Fall auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, etwa Anwalts- oder Fahrtkosten zur Anhörung, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (§ 81 Abs. 2 FamFG).Unterbringung nach Landesrecht: eigene Kostenregeln der Bundesländer
Neben der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1831 BGB kennt das Recht die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Länder, die ebenfalls im gerichtlichen Unterbringungsverfahren nach §§ 312 ff. FamFG genehmigt werden muss. Hier gelten teils abweichende Kostenregeln. So trägt beispielsweise nach § 32 Abs. 1 PsychKG NRW der Betroffene die Kosten einer landesrechtlichen Unterbringung selbst, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Sozialversicherungsträger oder dem Sozialhilfeträger übernommen werden. Nur ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorlagen (§ 32 Abs. 2 PsychKG NRW). Das Verwaltungsgericht Köln hat bestätigt, dass diese landesrechtliche Kostentragungspflicht eigenständig neben den bundesrechtlichen Regelungen des GNotKG steht (vgl. VG Köln, 15.11.2016 - Az: 7 K 7626/13). Das zuständige Amtsgericht kann nach § 32 Abs. 3 PsychKG NRW zudem der Gebietskörperschaft, deren Behörde einen unbegründeten Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen.Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung
Gegen den Kostenansatz des Gerichts steht dem Betroffenen, der Staatskasse oder einem Dritten die Erinnerung offen. Über eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung entscheidet grundsätzlich das übergeordnete Landgericht, sofern der Beschwerdegegenstand 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 81 Abs. 2 GNotKG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und wird sie vom Betroffenen selbst oder in seinem Interesse eingelegt, ist sie stets gebührenfrei (§ 81 GNotKG). Diese Regelung stellt sicher, dass der besondere Schutz, den das Gesetz dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren gewährt, auch im Rechtsmittelverfahren nicht durch ein finanzielles Risiko konterkariert wird.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Da das Kostenverzeichnis zum GNotKG keinen Gebührentatbestand für Unterbringungssachen vorsieht und eine analoge Anwendung anderer Regelungen ausgeschlossen ist, bleibt das Verfahren gebührenfrei (§ 312 FamFG, § 1 Abs. 1 GNotKG).
Welche Kosten können dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren dennoch in Rechnung gestellt werden?
Vom Betroffenen dürfen nur die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge eingezogen werden (§ 26 Abs. 3 GNotKG, Nr. 31015 GNotKG-KostVerz). Sachverständigen-, Dolmetscher- oder sonstige gerichtliche Auslagen werden ihm nicht in Rechnung gestellt.
Maßgeblich ist der Freibetrag nach § 1880 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII. Seit dem 1. Juni 2025 liegt dieser bei 10.000 Euro verwertbarem Vermögen; ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück bleibt dabei unberücksichtigt.
Ein Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, insbesondere wenn keine persönliche Anhörung stattfindet oder eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt werden soll (§ 317 FamFG).
Trifft den Dritten dabei ein grobes Verschulden, können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG).
Ja. Bei einer Unterbringung nach den landesrechtlichen Psychisch-Kranken-Gesetzen kann eine eigenständige Kostentragungspflicht des Betroffenen bestehen, etwa nach § 32 PsychKG NRW, die neben den bundesrechtlichen Regelungen des GNotKG steht.
Wird die Beschwerde vom Betroffenen selbst oder in seinem Interesse eingelegt, ist sie stets gebührenfrei (§ 81 GNotKG).
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