Der Begriff „übrige persönliche Habe“ in einem Testament umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapiere oder Kraftfahrzeuge, sondern lediglich Gegenstände des persönlichen, alltäglichen Gebrauchs. Auch im Haushalt aufbewahrtes Bargeld fällt nicht darunter.
Auslegung letztwilliger Verfügungen: Auf den Wortlaut kommt es an!
Bei der Auslegung eines Testaments ist gemäß § 2084 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, § 2084 Rn. 1, 2). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei zunächst der Wortlaut der Verfügung. Es ist zu ermitteln, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Formulierungen zum Ausdruck bringen wollte. Ein Abweichen vom allgemeinen Wortsinn der gewählten Begriffe ist nur dann veranlasst, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Erblasser mit seinen Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn verbunden hat.Was bedeutet „persönliche Habe“ im allgemeinen Sprachgebrauch?
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff der „persönlichen Habe“ kein Vermögen zu verstehen, sondern lediglich die Gegenstände des persönlichen, täglichen Gebrauchs. Hierunter fallen etwa Kleidung, Schmuck, Bücher oder Fotoalben - also Gegenstände, zu denen der Erblasser eine persönliche, über die bloße gelegentliche Nutzung hinausgehende Beziehung hatte. Geld hingegen bleibt stets ein unpersönlicher Gegenstand, unabhängig davon, ob es sich auf einem Bankkonto befindet oder im Haushalt aufbewahrt wird. Entsprechend fallen unter den Begriff der „übrigen persönlichen Habe“ grundsätzlich weder Bankguthaben noch Wertpapiere, Sparkassenbriefe, im Haushalt befindliches Bar- und Wertpapiervermögen noch Kraftfahrzeuge.Welche Rolle spielt die Systematik der letztwilligen Verfügung?
Auch die systematische Stellung einer Regelung innerhalb des Testaments kann für die Auslegung des Erblasserwillens von Bedeutung sein. Werden in einer letztwilligen Verfügung zunächst Immobilien verteilt, sodann das Mobiliar geregelt und erst im Anschluss daran Anordnungen zur „übrigen persönlichen Habe“ getroffen, so kann sich hieraus eine Rangfolge ergeben, die verdeutlicht, dass der Erblasser der „übrigen persönlichen Habe“ einen dem Mobiliar vergleichbaren, nachrangigen Stellenwert beimessen wollte. Eine solche Regelungsabfolge spricht gegen die Annahme, der Erblasser habe mit dem Begriff der „übrigen persönlichen Habe“ umfangreiche, bislang nicht ausdrücklich verteilte Vermögenswerte erfassen wollen.Urteil freischalten
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LG München I, 17.01.2006 - Az: 23 O 13892/03
ECLI:DE:LGMUEN1:2006:0117.23O13892.03.0A
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