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Testament nur als Kopie erhalten - reicht das für den Erbschein?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Verlust des Originaltestaments nach dem Tod des Erblassers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Eine noch vorhandene Kopie kann als Nachweis für Errichtung und Inhalt des Testaments ausreichen, sofern die Eigenhändigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung durch den Erblasser vorliegen.

Wenn das Testament nur noch als Kopie vorhanden ist …

Ein eigenhändiges Testament setzt gemäß § 2247 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erblasser die Erklärung selbst schreibt und unterschreibt. Liegt nach dem Tod des Erblassers nur noch eine Kopie der letztwilligen Verfügung vor, während das Original nicht auffindbar ist, ist zu klären, ob und wie die formgerechte Errichtung sowie der Inhalt des Testaments nachgewiesen werden können.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall ging es um ein Kalenderblatt mit einer handschriftlichen, als „Testament“ überschriebenen Erklärung, das anonym in Kopie an das Nachlassgericht übersandt wurde, nachdem das Original trotz Durchsicht der Unterlagen der Erblasserin nicht gefunden werden konnte.

Wie wird die Eigenhändigkeit einer nur in Kopie vorliegenden Verfügung festgestellt?

Die Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung kann auch anhand einer Kopie beurteilt werden, wenn diese die charakteristischen Merkmale der Handschrift des Erblassers erkennen lässt. Das Nachlassgericht ist befugt, im Erbscheinsverfahren einen Schriftvergleich zwischen der fraglichen Verfügung und unstreitig vom Erblasser stammenden Schriftstücken selbst vorzunehmen, ohne dass es hierzu zwingend eines Schriftsachverständigengutachtens bedarf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände gegen eine eigenhändige Errichtung sprechen (vgl. OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - Az: I-3 Wx 105/13). Zeugenaussagen, die die Übereinstimmung der Handschrift bestätigen, können den Beweis zusätzlich untermauern. Der bloße Umstand, dass zuvor ein früheres Testament mit abweichendem Inhalt existierte, begründet für sich genommen keinen Anlass, die Eigenhändigkeit der späteren Verfügung in Zweifel zu ziehen.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis einer Vernichtung?

Nach § 2255 BGB gilt ein Testament als widerrufen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde in der Absicht vernichtet, sie aufzuheben. Der bloße unfreiwillige Verlust einer Testamentsurkunde berührt deren Wirksamkeit hingegen nicht, da für ein Abhandenkommen vielfältige Ursachen in Betracht kommen. Es müssen daher Tatsachen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass der Erblasser die Urkunde bewusst in Widerrufsabsicht vernichtet hat (vgl. KG, 03.08.2018 - Az: 6 W 52/18; OLG Köln, 02.12.2016 - Az: I-2 Wx 550/16). Die Anforderungen an diesen Nachweis dürfen nur dann herabgesetzt werden, wenn feststeht, dass sich das verschwundene Original bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befand und keine Anhaltspunkte für ein Handeln Dritter vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - Az: I-3 Wx 105/13).

Befand sich der Erblasser vor seinem Tod in stationärer Behandlung und wurden ihm dorthin persönliche Unterlagen überbracht, kommt als Erklärung für das Verschwinden der Urkunde auch ein Verlust im Rahmen dieses Transports oder des Krankenhausaufenthalts in Betracht, ohne dass hieraus zwingend auf eine Vernichtungshandlung geschlossen werden kann. Auch der Umstand, dass ein früheres Testament im Original erhalten geblieben ist, während ein späteres nicht mehr auffindbar ist, lässt nicht den Schluss zu, das spätere Testament sei vernichtet worden. Es entspricht nicht dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Erblasser ein durch eine spätere Verfügung überholtes früheres Testament regelmäßig vernichtet; ebenso besteht kein Erfahrungssatz, wonach ein nicht vernichtetes früheres Testament fortgelte. Erklärt der Erblasser in der späteren Verfügung ausdrücklich, dass alle bisherigen letztwilligen Anordnungen gegenstandslos sein sollen, wird das frühere Testament hierdurch wirkungslos, ohne dass es einer Vernichtung bedürfte.

Bedeutung für die Praxis

Für die Feststellung der Wirksamkeit einer nur in Kopie vorliegenden letztwilligen Verfügung kommt es maßgeblich auf den Nachweis der Eigenhändigkeit sowie auf das Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung des Originals durch den Erblasser an. Die Feststellungslast für eine Vernichtung mit Widerrufswillen trifft denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft; bloße Zweifel am Verbleib des Originals genügen hierfür nicht.


OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - Az: I-3 Wx 98/17

ECLI:DE:OLGD:2018:1129.3WX98.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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