Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.
Sofern das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass es keine Anhaltspunkte für ein versehentliches Abhandenkommen des Testaments gibt und eine andere Erklärung als die Vernichtung für die Nichtauffindbarkeit kaum denkbar ist, lässt diese Argumentation außer acht, dass auch ein Ehegatte allein die Vernichtung herbeigeführt haben könnte. Das wäre, da der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen inmitten steht, indes nicht ausreichend.
An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Selbst wenn man dem Nachlassgericht jedoch insoweit folgen wollte, dass das Testament vernichtet worden sein muss, müsste sich bei einem gemeinschaftlichen Testament - soweit wechselbezügliche Verfügungen inmitten stehen - feststellen lassen, dass ein möglicher Widerruf durch Vernichtung der Urkunde von beiden Ehegatten gewollt gewesen und mit Testierwillen umgesetzt worden ist.Sofern das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass es keine Anhaltspunkte für ein versehentliches Abhandenkommen des Testaments gibt und eine andere Erklärung als die Vernichtung für die Nichtauffindbarkeit kaum denkbar ist, lässt diese Argumentation außer acht, dass auch ein Ehegatte allein die Vernichtung herbeigeführt haben könnte. Das wäre, da der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen inmitten steht, indes nicht ausreichend.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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