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Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der veränderten Testamentsurkunde in seiner Gewahrsamssphäre

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch dann, wenn die Originaltestamentsurkunde verändert wurde, besteht keine gesetzliche Vermutung für einen Widerruf durch den Erblasser. Vielmehr muss derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Widerrufshandlung beruft, nachweisen, dass die Vernichtung oder Veränderung durch eine Handlung des Erblassers erfolgt ist.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind.

Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde im Gewahrsam des Erblassers befunden (hier in seinem Nachttischschrank) und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.

Ist in diesem Sinne anzunehmen, dass der Erblasser eine tatsächliche Widerrufshandlung vorgenommen hat (etwa durch Zerreißen der Testamentsurkunde), wird nach § 2255 Satz 2 BGB vermutet, dass diese in Widerrufsabsicht erfolgte. In diesem Fall muss derjenige, der sich auf das Weiterbestehen des Testaments trotz einer Widerrufshandlung des Erblassers beruft, beweisen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich fortbestehen lassen wollte. Der Beweis des Gegenteils ist gem. § 292 S. 1 ZPO mit den zugelassenen Beweismitteln zu führen.


AG Bamberg, 08.07.2022 - Az: RV 54 VI 2253/21

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