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Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für Errichtungszeitpunkt und Nichtwiederherstellung des früheren Testaments nach Widerruf des späteren Testaments

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zeitangabe im Testament die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung hat. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe. Nur wenn diese Vermutung widerlegt ist, ist der Beweis des richtigen Zeitpunkts möglich.

Wird ein früheres Testament durch ein späteres ganz oder teilweise aufgehoben und wird das spätere Testament widerrufen, so wird das frühere Testament nach § 2258 Abs. 2 BGB nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wieder herzustellen.

Ein etwaiger Wille des Erblassers, ein früheres Testament nur teilweise wiederherzustellen und demgegenüber einzelne Bestimmungen zu revidieren, kann nur durch eine gänzlich neue Verfügung von Todes wegen wirksam werden.


AG Bamberg, 08.07.2022 - Az: RV 56 VI 1123/21

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