Da der Fall der Rechtsnachfolge im Auslandsunterhaltsgesetz nicht geregelt ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.
Die Antragstellerin hat seit 01.06.2015 Unterhaltsvorschüsse für die Kinder des Antragsgegners R. und T. (bis 05.06.2018) erbracht. Im Jahr 2015 wurde Unterhaltsvorschuss für jedes Kind in Höhe von monatlich 155,17 EUR, im Jahr 2016 in Höhe von monatlich 154,77 EUR, im Jahr 2017 in Höhe von monatlich 155,50 EUR, im Jahr 2018 in Höhe von monatlich 156,39 EUR und im Jahr 2019 für das Kind R. in Höhe von monatlich 158,74 EUR bezahlt. Vom 01.06.2015 bis 31.08.2019 beliefen sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für das Kind R. der vorgelegten Zahlungsaufstellung auf insgesamt 7.956,03 EUR. Vom 01.06.2015 bis zum 05.06.2018 beliefen sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für das Kind T. nach der vorgelegten Zahlungsaufstellung auf insgesamt 5.622,66 EUR.
Nach finnischem Unterhaltsrecht vom 29.08.2008/580, § 19 (1) i. V. m. der VO EG 4/2009, Art. 64 tritt die Antragstellerin als öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kraft Gesetzes als Gläubigerin in der Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses in die Unterhaltsforderungen gegen den Antragsgegner ein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin beantragt analog § 34 AUG die Konkretisierung des vollstreckungsfähigen Inhalts der Unterhaltsverträge vom 09.01.2015 zwischen dem Antragsgegner und dem Kind R. und dem Kind T.. In den Unterhaltsverträgen hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für jedes Kind in Höhe von 250,00 EUR ab 01.01.2015 bis 06.06.2018 für die Tochter und ab 01.01.2015 bis 09.04.2020 für den Sohn verpflichtet, zahlbar an die Mutter M..Die Antragstellerin hat seit 01.06.2015 Unterhaltsvorschüsse für die Kinder des Antragsgegners R. und T. (bis 05.06.2018) erbracht. Im Jahr 2015 wurde Unterhaltsvorschuss für jedes Kind in Höhe von monatlich 155,17 EUR, im Jahr 2016 in Höhe von monatlich 154,77 EUR, im Jahr 2017 in Höhe von monatlich 155,50 EUR, im Jahr 2018 in Höhe von monatlich 156,39 EUR und im Jahr 2019 für das Kind R. in Höhe von monatlich 158,74 EUR bezahlt. Vom 01.06.2015 bis 31.08.2019 beliefen sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für das Kind R. der vorgelegten Zahlungsaufstellung auf insgesamt 7.956,03 EUR. Vom 01.06.2015 bis zum 05.06.2018 beliefen sich die Unterhaltsvorschusszahlungen für das Kind T. nach der vorgelegten Zahlungsaufstellung auf insgesamt 5.622,66 EUR.
Nach finnischem Unterhaltsrecht vom 29.08.2008/580, § 19 (1) i. V. m. der VO EG 4/2009, Art. 64 tritt die Antragstellerin als öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kraft Gesetzes als Gläubigerin in der Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses in die Unterhaltsforderungen gegen den Antragsgegner ein.
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AG Bamberg, 11.12.2019 - Az: AUG 0222 F 1294/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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