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Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Legt der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vor, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wird ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt und ist - wie hier - nur streitig, ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden ist, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Auszahlung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen ließ oder - jedenfalls nach dem Vorbringen des Kreditinstituts - die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Bei dieser Beweislastverteilung verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn das Sparbuch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt worden ist. Allerdings ist, wenn zwischen den Parteien die zwischenzeitliche Auszahlung des Sparguthabens streitig ist, im Rahmen der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Fallumstände zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vorlegt, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist. Denn in der bisherigen Rechtsprechung wird die Ablehnung einer Beweislastumkehr maßgeblich darauf gestützt, dass der jeweilige Anspruchsteller das nicht entwertete Sparbuch in Händen hatte und keine Umstände dargetan oder ersichtlich waren, die darauf schließen ließen, das beklagte Kreditinstitut sei aus Gründen, die dem Anspruchsteller zuzurechnen seien, an der Entwertung gehindert gewesen.

Legt der Anspruchsteller aber nur eine Kraftloserklärung vor, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht.


BGH, 18.01.2022 - Az: XI ZR 380/20

ECLI:DE:BGH:2022:180122UXIZR380.20.0

Vorgehend: OLG Dresden, 30.07.2020 - Az: 8 U 1827/19

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