Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft den Zwischenstreit über ein von der sonstigen Beteiligten (im Folgenden: Bausparkasse) geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Folgesache
Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) sind getrennt lebende Eheleute. Gemeinsam mit der Mutter des Ehemanns sind sie Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Anwesens. Auf Antrag der Ehefrau ist das Scheidungsverfahren anhängig.
Der Ehemann hat beantragt, von der Durchführung des von Amts wegen als Folgesache eingeleiteten Versorgungsausgleichs nach
§ 27 VersAusglG abzusehen. Dazu hat er vorgetragen, die Ehefrau habe unberechtigt seine Unterschriften auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung vom 3. Februar 2011 angebracht.Hiervon habe er erstmals erfahren, als die Bausparkasse ihn im März 2019 auf Zahlung von rund 19.500 € für ein Darlehen des volljährigen Sohnes in Anspruch genommen habe.
Zum Beweis der behaupteten Fälschung seiner Unterschriften hat der Ehemann die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt sowie zu diesem Zweck die an die Bausparkasse gerichtete gerichtliche Anordnung, die in ihrem Besitz befindlichen Originale der in Kopie vorliegenden Bürgschaftsurkunde und Eigentümererklärung vorzulegen, begehrt. Die Bausparkasse hat die Vorlage der beiden Original-Urkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigert, da die Unterlagen ein Darlehensverhältnis zwischen ihr und einer dritten, am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Person beträfen, die ihr ausdrücklich die Herausgabe der Unterlagen untersagt habe. Das Amtsgericht hat sich aufgrund des aus seiner Sicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts gehindert gesehen, die Vorlage der Urkunden anzuordnen.
Mit Zwischenbeschluss hat es den Antrag des Ehemanns, zu erkennen, dass die Weigerung unberechtigt sei, hilfsweise, dass die Bausparkasse die Vorlegung nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht verweigern könne, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Bausparkasse nicht berechtigt sei, die Vorlage der beiden Original-Urkunden zu verweigern. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bausparkasse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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