Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Da ein Mieter, der ein
Mieterhöhungsverlangen erhält, auf dieser Basis in der Lage sein soll, das Verlangen objektiv auf seine Berechtigung zu prüfen, ist eine gewisse Bedenkzeit notwendig. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der dem Verlangen zugrundeliegende
Mietspiegel mit umfangreichen Erläuterungen versehen ist, sodass eine sofortige Zustimmung nicht möglich ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Regelung des
§ 558 a BGB nicht ausdrücklich darauf abstellt, dass ein Mietspiegel auf den zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens Bezug genommen werden kann, dem Mieterhöhungsverlangen auch tatsächlich beigefügt werden muss. Aus der Formulierung in Absatz 1, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen ist, kann hier allerdings ein entsprechender Rückschluss gezogen werden. Die Frage, ob die Möglichkeit einer Einsichtnahme bei Gemeinden oder der kostenlose Erhalt eines Mietspiegels genügt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Unstreitig ist bei der Stadt Wiesbaden ein entsprechender Mietspiegel nicht zur Einsichtnahme zu erhalten, auch andere Möglichkeiten, kostenlos einen entsprechenden Mietspiegel zu besorgen, bestehen hier nicht. Die Information des Mieters durch Möglichkeiten im Internet sind zwar durchaus denkbar, können aber nicht zur Grundlage eines entsprechenden Mieterhöhungsverlangens gemacht werden, da nicht verlangt werden kann, dass jeder Mieter grundsätzlich auch über einen Internetanschluss verfügt. Im übrigen ist auch hier nicht der komplette Mietspiegel mit den entsprechenden Erläuterungen erhältlich, die für eine Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens allerdings erforderlich wären.
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