Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Rahmen seiner Rechte nach § 2303 BGB ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in eine grundbuchrechtliche Kostenrechnung haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus der Kostenrechnung der Gegenstandswert einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung ergibt, die für die Berechnung eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB von Bedeutung ist.
Das Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 46 GBV setzt voraus, dass der Antragsteller ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse darlegt. Dieses Interesse besteht, wenn die Kenntnis des Gegenstandswerts für die Durchsetzung oder Überprüfung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich ist. Der Umstand, dass der Gegenstandswert aus einer Kostenrechnung nicht bindend ist, steht dem nicht entgegen. Er liefert zumindest einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Wertermittlung. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Erwerbers besteht hierbei nicht.
Ein Anspruch auf Einsicht in weitere Unterlagen besteht dagegen nur dann, wenn sich daraus zusätzliche, für die Geltendmachung von Ansprüchen relevante Informationen ergeben. Soweit dem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vertragsunterlagen - einschließlich der darin enthaltenen Bewilligung - bereits in Abschrift überlassen wurden, besteht kein Anspruch auf erneute Übersendung derselben Inhalte.
Das Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 46 GBV setzt voraus, dass der Antragsteller ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse darlegt. Dieses Interesse besteht, wenn die Kenntnis des Gegenstandswerts für die Durchsetzung oder Überprüfung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich ist. Der Umstand, dass der Gegenstandswert aus einer Kostenrechnung nicht bindend ist, steht dem nicht entgegen. Er liefert zumindest einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Wertermittlung. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Erwerbers besteht hierbei nicht.
Ein Anspruch auf Einsicht in weitere Unterlagen besteht dagegen nur dann, wenn sich daraus zusätzliche, für die Geltendmachung von Ansprüchen relevante Informationen ergeben. Soweit dem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vertragsunterlagen - einschließlich der darin enthaltenen Bewilligung - bereits in Abschrift überlassen wurden, besteht kein Anspruch auf erneute Übersendung derselben Inhalte.
OLG München, 15.02.2024 - Az: 34 Wx 36/24 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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