Die Frage, wie lange die Betreuungsakte aufzubewahren ist, bestimmt sich nach der auf der Grundlage des Art. 51b Abs. 1 AGGVG a. F. (vgl. jetzt Art. 53 Abs. 1 AGGVG) erlassenen Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung ‒ AufbewV) vom 29. Juli 2010.
Gemäß § 1 AufbewV bestimmen sich die Aufbewahrungsfristen nach der Anlage der Aufbewahrungsverordnung, deren Nummer 95 für Akten über Betreuungssachen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist anordnet, die gemäß § 53 Abs. 3 AGGVG (wiederholt in § 4 Abs. 1 AufbewV) mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AufbewV kann allerdings bei der Anordnung der Weglegung eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden, wenn eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz oder zu lang erscheint. Eine Änderung der Aufbewahrungsfrist nach dieser Vorschrift zu einem späteren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. § 2 Abs. 2 Satz 1 AufbewV erlaubt eine Verlängerung oder Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nämlich nur „bei der Anordnung der Weglegung“.
Außerdem kann eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist im Einzelfall auch auf Antrag vom Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen bestimmt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AufbewV).
Aus Art. 52 Abs. 1 i. V. m. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AGGVG bzw. aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich, dass der Betroffene einen Anspruch auf Vernichtung der ihn betreffenden Betreuungsakte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat, sofern es keine Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufbewahrung gibt.