Vorliegend wurde ein frisierter Roller polizeilich sichergestellt. Bei dem Motorroller wurde die Abgasanlage durch den Betrieb mit einem unzulässigen Auspuffkrümmer und der Luftfilter derart technisch verändert, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte.
Im Wege einer Versteigerung oder eines freien Verkaufs fand sich kein zuverlässiger Käufer, der den Roller nicht in dem in unzulässiger Weise veränderten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fährt.
Daher durfte das Fahrzeug verschrottet werden. Es ist der Polizei nicht zumutbar, den Roller wieder in den technisch ursprünglichen Zustand bringen zu lassen.
Die Verwertung und Vernichtung des Motorrollers findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 POG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 POG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften waren vorliegend gegeben.
VG Mainz, 15.05.2008 - Az: 1 K 825/07.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0515.1K825.07.0A
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