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Zwei Einzeltestamente eines Ehepaars auf einem Blatt sind ein gemeinschaftliches Testament

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist nach heutiger h.M., dass die Ehegatten den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren. Es kommt hingegen - entgegen früherer Auffassungen - nicht darauf an, dass dies in einer einzigen Urkunde geschieht. Umstritten ist nur, ob der Wille der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, in ihren Verfügungen zumindest angedeutet sein muss oder ob dies nicht erforderlich ist. Die nach der - strengeren h.M. erforderliche Voraussetzungen lagen hier jedenfalls vor.

Es war vorliegend nicht zu übersehen, dass beide Testamente auf einem ursprünglich zusammengehörigen Blatt gefertigt sind. Die Einzeltestamente befinden sich je auf einem Blatt im Format DIN A5, von denen das eine unten und das andere oben einen wellenförmigen oder gezackten Rand aufweist. Beide Ränder passen ineinander; die Blätter müssen ursprünglich die Hälften eines einzigen DIN A4 - Blattes gewesen sein. Dies spricht dafür, dass die Testamente in der Tat zunächst auf eben diesem Blatt geschrieben und somit auf einer einheitlichen Urkunde errichtet wurden.

Wann die Urkunde anschließend durchtrennt wurde, war nicht mehr aufzuklären. Es lies sich damit nicht ausschließen, dass dies schon unmittelbar nach der Niederschrift der Verfügungen geschah und das Durchtrennen Teil des Aktes der Testamentserrichtung war.

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