Der Typus der Unterbringungseinrichtung muss nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre.
Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.
Bei dem im Jahr 1940 geborenen Betroffenen besteht ein multimorbides Krankheitsbild. In psychischer Hinsicht leidet er an einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie einer kognitiven Beeinträchtigung, vermutlich auf dem Boden einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns.
Im Mai 2021 wurde für den Betroffenen eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 1) auch die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. In der Folgezeit wurde der Betroffene mehrfach untergebracht. Am 1. Juni 2021 wurde er in die gerontopsychiatrische Abteilung eines Klinikums aufgenommen; seit dem 26. Juni 2021 hält er sich in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims auf.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13. Juni 2023 die (weitere) Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis einschließlich zum 1. Mai 2025 genehmigt. Durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag hat es die Betreuung verlängert. Die gegen beide Entscheidungen eingelegten Beschwerden des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und die Genehmigung seiner (weiteren) Unterbringung.Bei dem im Jahr 1940 geborenen Betroffenen besteht ein multimorbides Krankheitsbild. In psychischer Hinsicht leidet er an einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie einer kognitiven Beeinträchtigung, vermutlich auf dem Boden einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns.
Im Mai 2021 wurde für den Betroffenen eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 1) auch die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. In der Folgezeit wurde der Betroffene mehrfach untergebracht. Am 1. Juni 2021 wurde er in die gerontopsychiatrische Abteilung eines Klinikums aufgenommen; seit dem 26. Juni 2021 hält er sich in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims auf.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13. Juni 2023 die (weitere) Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis einschließlich zum 1. Mai 2025 genehmigt. Durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag hat es die Betreuung verlängert. Die gegen beide Entscheidungen eingelegten Beschwerden des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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