Bei der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises zum Impschutz gegen Masern dürfte es sich um einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt handeln.
Der Nachweis einer Kontraindikation gegen die Masernimpfung obliegt dem Nachweisverpflichteten; die Behörden sind nicht gehalten, von Amts wegen die Voraussetzungen einer Kontraindikation zu prüfen.
Die behördliche Zwangsvollstreckung einer Anforderung nach § 20 Abs. 12 IfSG bedarf der behördlichen Ermessensausübung im Einzelfall.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Nach Änderung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454-1472) ist die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG durch Bundesgesetz vorgeschrieben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Da die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur im Hinblick auf Verwaltungsakte in Betracht kommt (vgl. etwa Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand August 2022, § 80 VwGO Rn. 37), dürfte es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (jedenfalls) seit der o.g. Gesetzesänderung aus systematischen Gründen um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handeln. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, ob dieser Verwaltungsakt als „Anordnung“ oder „Aufforderung“ oder „Anforderung“ bezeichnet wird. Die Bezeichnung als Aufforderung und Anordnung stellt deswegen auch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar.
2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines die Nachweisvorlagepflicht begründenden Verwaltungsaktes in der Person der Antragsteller (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG) vor. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
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