Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF dar.
Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann.
Der Vergütungsanspruch des
Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der
Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Festsetzung der
Vergütung eines Berufsbetreuers.
Bei der 71-jährigen Betroffenen besteht eine schizoaffektive Störung mit ausgeprägter Negativsymptomatik. Im Jahr 2022 hatte sie eine gemischte Episode mit manischen und depressiven Anteilen sowie diverse somatische Erkrankungen. Für die Betroffene ist seit vielen Jahren eine Betreuung
eingerichtet, zuletzt mit dem
Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten sowie Postangelegenheiten im Rahmen des Aufgabenkreises. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt.
Die Betroffene hielt sich ab Ende Mai 2021 freiwillig in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Klinikum) auf. Zuvor war sie obdachlos. Ab Mitte November 2021 genehmigte das Amtsgericht - teilweise im Wege einstweiliger Anordnungen - mehrfach die
Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für Zeiträume von jeweils vier bis maximal sechs Wochen. Zeitweise verblieb die Betroffene auch freiwillig im Klinikum. Seit Anfang August 2022 lebt sie in einer Senioren-Wohngemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat der Betreuer die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen für den Zeitraum vom 30. März 2022 bis zum 29. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 633 € beantragt. Seinem Antrag hat er zugrunde gelegt, dass die Betroffene nicht mittellos sei und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform habe.
Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 381 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene im maßgeblichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung des Klinikums und somit in einer stationären Einrichtung gehabt habe. Die Erinnerung des Betreuers ist ebenso erfolglos geblieben wie dessen zugelassene Beschwerde, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der er weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergütung begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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