Die Vergütung des Berufsbetreuers eines inhaftierten und mittellosen Betroffenen ist so festzusetzen, wie für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben. Der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt ist dem Heimaufenthalt gleichzustellen. Die JVA erfüllt die Voraussetzungen für den Heimbegriff gem. § 5 Abs. 3 VBVG.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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