Die Vergütung des Berufsbetreuers eines inhaftierten und mittellosen Betroffenen ist so festzusetzen, wie für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben. Der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt ist dem Heimaufenthalt gleichzustellen. Die JVA erfüllt die Voraussetzungen für den Heimbegriff gem. § 5 Abs. 3 VBVG.
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BGH, 14.12.2011 - Az: XII ZB 521/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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