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Betreuervergütung bei U-Haft des Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen.

Für eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) hat der Senat die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Haftanstalt im Sinne des § 5 VBVG bejaht. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch die Untersuchungshaft einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG zu begründen vermag. Der Senat hält die überwiegend vertretene Auffassung für zutreffend. Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt ist, dass der Betroffene nach den Umständen erkennbar an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt bzw. einen auf längere Zeit tatsächlichen Lebensmittelpunkt angelegt hat. Dies ist bei Untersuchungshaft nicht der Fall, da sie jederzeit beendet werden kann.

Die Vergütung des Betreuers ist daher für den Zeitraum der Untersuchungshaft auf Grundlage des Vermögensstatus eines mittellosen, in eigener Wohnung lebenden Betreuten festzusetzen.


BGH, 26.03.2014 - Az: XII ZB 256/13

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