Bestehen Anhaltspunkte für psychische Störungen im Sinne von
Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung anordnen. Solche Störungen können die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, wenn sie die Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme erheblich beeinträchtigen.
Auch wenn die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) mangels konkreter Feststellungen zum Alkoholmissbrauch nicht gerechtfertigt war, führt dies nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer
Fahrerlaubnisentziehung. Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Entziehung kann auch ohne vorherige Begutachtung erfolgen, wenn konkrete Tatsachen – etwa ein akutes psychiatrisches Krankheitsbild – auf eine fehlende Fahreignung hinweisen.
Für die Beurteilung der Fahreignung ist maßgeblich, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die das sichere Führen von Fahrzeugen ausschließen. Dabei sind ärztliche Stellungnahmen, frühere Unterbringungen und etwaige Hinweise auf Substanzkonsum in die fachärztliche Bewertung einzubeziehen.
Bleibt eine gesundheitliche Verbesserung unbewiesen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Interesse an der Fahrerlaubnis. Ohne fachärztliche Klärung der Fahreignung ist eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht vertretbar. Die betroffene Person kann durch Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens nachweisen, dass keine Eignungsmängel mehr bestehen.