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Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Verdachts des Alkoholmissbrauchs aufgrund Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 iVm § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a 2. Alt. FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Es genügt insoweit, dass der Antragsteller trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰ (fast zwei Stunden nach der Alkoholfahrt) nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte und damit eine aussagekräftige Zusatztatsache vorlag, die auf Alkoholmissbrauch hinwies.


VGH Bayern, 07.08.2023 - Az: 11 CE 23.1060

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