Nach
§ 20 Abs. 1 S. 1 iVm
§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a 2. Alt. FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Es genügt insoweit, dass der Antragsteller trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration von 1,34 ‰ (fast zwei Stunden nach der
Alkoholfahrt) nahezu keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte und damit eine aussagekräftige Zusatztatsache vorlag, die auf Alkoholmissbrauch hinwies.