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Zeitsoldat durfte wegen Verweigerung einer COVID-19-Impfung entlassen werden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Zeitsoldat, der im Dezember 2021 eine COVID-19-Impfung verweigert hat, durfte fristlos entlassen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begründete seine Weigerung damit, dass er den Impfbefehl für rechts- und verfassungswidrig hält. Insbesondere befürchtete er gesundheitliche Nebenwirkungen der Impfung und vertrat den Standpunkt, dass die Impfung nur einen geringen Schutz gegen die Omikron-Variante bietet und die Impfpflicht daher unverhältnismäßig ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger hat gegen die Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen verstoßen und damit die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet.

Es handelt sich insoweit um eine Dienstpflichtverletzung im sog. militärischen Kernbereich, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigt. Durch die Weigerung, sich impfen zu lassen, hat er im täglichen Dienstbetrieb seine Gesundheit und die seiner Kameraden gefährdet. Denn die Verbreitung übertragbarer Krankheiten kann die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen.

Es oblag nicht seiner individuellen Entscheidung, ob er sich impfen lässt oder nicht. Der Gesetzgeber durfte vielmehr zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht normieren.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Aachen, 18.03.2024 - Az: 1 K 1117/22

Quelle: PM des VG Aachen


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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