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Marschieren mit Vorschaden: Keine Dienstunfallfürsorge für Bundeswehr-Bediensteten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Fußschmerzen, die während eines dienstlichen Marsches auftreten, begründen keinen Dienstunfall, wenn sie auf eine bereits bestehende Vorschädigung zurückzuführen sind und der Marsch lediglich Gelegenheit für das Auftreten der Beschwerden war. Es fehlt in diesem Fall an der für das Dienstunfallrecht erforderlichen wesentlichen Kausalität zwischen dem dienstlichen Ereignis und dem eingetretenen Körperschaden.

Was ist ein Dienstunfall im beamtenrechtlichen Sinne?

Die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall setzt neben einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis voraus, dass dieses Ereignis einen Körperschaden verursacht hat und in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Entscheidend ist dabei stets, ob zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden die erforderliche Kausalität besteht.

Welcher Ursachenbegriff gilt im Dienstunfallrecht?

Im Dienstunfallrecht findet nicht die zivilrechtliche Äquivalenztheorie Anwendung, sondern die Lehre von der wesentlichen (mitwirkenden) Ursache. Danach sind nur solche Bedingungen ursächlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine Ursachen in diesem Sinne sind Bedingungen, die zum Schadenseintritt in einer nur rein zufälligen, äußerlichen Beziehung stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keines besonderen, in seiner Art unersetzlichen Ereignisses bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. In einem solchen Fall gilt das Schadensereignis nur als „Gelegenheitsursache“, die die rechtlich gebotene Zurechnung zum Dienst nicht zu tragen vermag.

Wie wirkt sich eine Vorschädigung auf die Kausalitätsprüfung aus?

Besteht bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis eine krankhafte Veranlagung oder Vorschädigung des betroffenen Körperteils, ist im Rahmen der wesentlichen Bedingungslehre zu prüfen, ob das dienstliche Ereignis den Schaden wesentlich mitverursacht hat oder ob die Vorschädigung derart ausgeprägt war, dass praktisch jedes alltägliche Ereignis zu vergleichbaren Beschwerden geführt hätte.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die körperliche Belastung durch den Marsch nach den Feststellungen des Gerichts nicht die wesentliche Ursache der Beschwerden. Die diagnostizierte Metatarsalgie beruhte auf den bereits bestehenden Vorschädigungen der Füße und trat lediglich „bei Gelegenheit“ des Marsches auf. Der Marsch stellte damit keine für den Schaden wesentliche Bedingung dar, sondern lediglich den äußeren Anlass für das Sichtbarwerden bereits angelegter Beschwerden.

Fehlt es an der wesentlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden, scheidet die Anerkennung als Dienstunfall aus. Die Dienstunfallfürsorge greift in einem solchen Fall nicht, da der eingetretene Schaden dem Dienstherrn nicht zurechenbar ist. Die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall war daher abzuweisen.

Hinweis: Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Aachen, 31.08.2026 - Az: 1 K 2337/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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