Ein Arbeitnehmer, der gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen über Jahre hinweg widerspruchslos hinnimmt und den Arbeitgeber nicht auf gesundheitliche Einschränkungen hinweist, kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers wegen gesundheitsschädigender Beschäftigung können sich sowohl aus vertraglicher als auch aus deliktischer Grundlage ergeben. In Betracht kommen vertragliche Ansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB) sowie deliktische Ansprüche wegen der Verletzung von Rechtsgütern wie Körper und Gesundheit (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Das Schmerzensgeld selbst richtet sich nach § 253 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für sämtliche Anspruchsgrundlagen ist jedoch stets der schlüssige Vortrag einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers sowie eines hierauf kausal zurückzuführenden Gesundheitsschadens.
Welche Anspruchsgrundlagen kommen bei gesundheitsschädigender Beschäftigung in Betracht?
Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer stützte seine Ansprüche darauf, dass er trotz bestehender körperlicher Vorerkrankungen mit belastenden Tätigkeiten betraut worden sei, wodurch sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Vorliegend betraf dies einen Arbeitnehmer, der bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses an Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates litt und im Verlauf der Beschäftigung sowohl über eine Verschlimmerung eines Wirbelsäulenleidens als auch über das Auftreten einer depressiven Episode klagte.Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Arbeitnehmers wegen gesundheitsschädigender Beschäftigung können sich sowohl aus vertraglicher als auch aus deliktischer Grundlage ergeben. In Betracht kommen vertragliche Ansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB) sowie deliktische Ansprüche wegen der Verletzung von Rechtsgütern wie Körper und Gesundheit (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Das Schmerzensgeld selbst richtet sich nach § 253 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für sämtliche Anspruchsgrundlagen ist jedoch stets der schlüssige Vortrag einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers sowie eines hierauf kausal zurückzuführenden Gesundheitsschadens.
Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung des Arbeitsvertragsinhalts?
Enthält der Arbeitsvertrag keine Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen oder Beschäftigungsbeschränkungen des Arbeitnehmers und entspricht die vereinbarte Vergütung derjenigen vergleichbarer Kollegen, so ergeben sich hieraus grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine vertraglich vereinbarte Beschränkung des Arbeitseinsatzes. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall im Ausgangspunkt diejenigen Tätigkeiten zu erbringen, die auch von vergleichbaren Mitarbeitern in seinem Aufgabenbereich verlangt werden.Welche Substantiierungsanforderungen gelten für die Behauptung wiederholter Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen?
Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, den Arbeitgeber mehrfach auf gesundheitsschädigende Arbeitseinsätze hingewiesen zu haben, genügt ein pauschaler Vortrag hierzu nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Angabe, gegenüber welcher Person, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt der jeweilige Hinweis erfolgt sein soll. Ein unsubstantiierter Vortrag ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und bleibt bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt.Urteil freischalten
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ArbG Nordhausen, 02.03.2023 - Az: 3 Ca 511/22
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0302.3CA511.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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