Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Anordnung für den Fall des „gleichzeitigen“ Ablebens der Eheleute ist regelmäßig so auszulegen, dass ein Versterben in engem zeitlichem Zusammenhang gemeint ist, nicht der exakt gleichzeitige Tod. Überlebt ein Ehepartner den anderen um mehrere Jahre, entfällt die Bindung an die für diesen Fall getroffene Erbeinsetzung - eine automatische Erstreckung auf die Schlusserbfolge nach dem Letztversterbenden folgt daraus nicht.
Auslegung testamentarischer Klauseln zum „gleichzeitigen“ Ableben
Setzen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Person für den Fall ein, dass „der Tod meine Frau (bzw. meinen Mann) und mich gleichzeitig treffen“ sollte, ist diese Formulierung auslegungsbedürftig. Nach ihrem Wortsinn bedeutet sie nicht zwingend ein Versterben im exakt gleichen Augenblick. Die Klausel ist vielmehr auch dahingehend auslegungsfähig, dass sie ein Versterben in engem zeitlichem Zusammenhang erfasst, etwa infolge eines gemeinsamen Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses. Maßgeblich für die Auslegung ist der gemeinsame Wille der Testierenden, wie er sich aus dem gesamten Wortlaut der Verfügung ergibt.Wann entfällt die Bindung an die Erbeinsetzung?
Überlebt ein Ehegatte den anderen erheblich, etwa um mehrere Jahre, liegt die im Testament niedergelegte Bedingung eines gemeinsamen oder zeitnah aufeinanderfolgenden Ablebens nicht mehr vor. Die für diesen Fall getroffene Erbeinsetzung entfaltet dann keine Bindungswirkung mehr. Der überlebende Ehegatte ist in einem solchen Fall nicht gehindert, durch ein neues Testament über sein Vermögen frei zu verfügen, auch wenn dies von der ursprünglich für den Fall des gemeinsamen Ablebens vorgesehenen Erbfolge abweicht.Urteil freischalten
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OLG Koblenz, 22.09.2011 - Az: 10 U 410/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0922.10U410.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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