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Testierunfähigkeit bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit, darf sich das Nachlassgericht nicht allein auf ein schriftliches Sachverständigengutachten stützen, wenn dieses die tatsächlichen Beobachtungen von Zeugen unberücksichtigt lässt. Zudem ist einem Beteiligten, der rechtzeitig Einwendungen gegen das Gutachten erhebt, aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen persönlich zu befragen.

Amtsermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit

Wird im Erbscheinsverfahren die Testierunfähigkeit eines Erblassers geltend gemacht, hat das Nachlassgericht die hierfür erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG. Gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann derjenige kein Testament wirksam errichten, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Klärung dieser im Wesentlichen tatsächlichen Frage verlangt vom Gericht ein mehrstufiges Vorgehen: Zunächst sind die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann ist Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen, und erst anschließend sind die hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - Az: I-3 Wx 103/14).

Wie weit reicht die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts?

Nach § 29 FamFG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein. Ergänzend soll gem. § 30 Abs. 3 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine bestimmte Tatsachenfeststellung stützen will und deren Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. In diesem Rahmen kann das Nachlassgericht die Anknüpfungstatsachen, also die Wahrnehmungen zu Verhaltensweisen und Krankheitsbildern, zunächst im Wege schriftlicher Zeugenbefragung erheben, bevor ein strenges Beweisverfahren zur medizinisch-psychiatrischen Würdigung dieser Feststellungen eingeleitet wird (vgl. OLG Hamburg, 20.02.2018 - Az: 2 W 63/17). Die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen sind erst dann abgeschlossen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - Az: I-3 Wx 103/14).

Maßstab der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit einer Person setzt voraus, dass diese in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden, insbesondere über deren Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen deren sittliche Berechtigung sprechen, und nach diesem Urteil frei von etwaigen Einflüssen Dritter zu handeln. Verliert ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Überblick über komplexe Fragen, steht ein nachgewiesenermaßen großes Vertrauen in die Entscheidungen des anderen Ehegatten der Annahme fehlender Testierfähigkeit nicht ohne weiteres entgegen.

Genügt ein Sachverständigengutachten, das Zeugenangaben unberücksichtigt lässt?

Stützt sich ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit nicht hinreichend auf vorliegende tatsächliche Anknüpfungspunkte - etwa weil Angaben von Pflegepersonal oder behandelnden Ärzten als zu allgemein gehalten oder nicht näher begründet unberücksichtigt bleiben -, besteht Anlass zu weiteren Ermittlungen. Bleiben die Einschätzungen betreuender Personen zu Einschränkungen der geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit des Erblassers im Gutachten unverwertet, weil zeitliche Zuordnungen fehlen oder eine nähere Begründung nicht erfolgt ist, ist das Gericht gehalten, die zugrundeliegenden Wahrnehmungen im Einzelnen weiter aufzuklären, bevor eine abschließende Entscheidung ergehen kann.

Welche Bedeutung hat das rechtliche Gehör im Verhältnis zum Sachverständigen?

Beantragt ein Beteiligter rechtzeitig, den Sachverständigen zum Termin zu laden, um Einwendungen gegen dessen Gutachten zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen, ist diesem Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend zu entsprechen, §§ 397, 402 ZPO i. V. m. § 30 FamFG (vgl. BVerfG, 06.03.2013 - Az: 2 BvR 2918/12). Werden spätestens im Rahmen eines Nichtabhilfeverfahrens konkrete Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der zugrundeliegende Antrag rechtsmissbräuchlich oder zum Zwecke der Verfahrensverschleppung gestellt wurde. Neuer Vortrag im Abhilfeverfahren ist gem. § 65 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen.

Rechtsfolge eines Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren

Liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, weil das Nachlassgericht trotz rechtzeitiger Einwendungen die persönliche Anhörung des Sachverständigen unterlassen hat, kann das Beschwerdegericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG Gebrauch machen. Das Nachlassgericht hat sodann aufgezeigte Aufklärungsmängel durch ergänzende Vernehmung der maßgeblichen Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen sowie durch Einholung einer weiteren Erläuterung des Sachverständigen zu beheben, um eine verlässliche Entscheidungsgrundlage herzustellen


OLG Dresden, 25.01.2019 - Az: 17 W 1000/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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