Wer sich zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses auf eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses beruft, muss konkrete Anknüpfungstatsachen für diesen Zustand darlegen und unter Beweis stellen. Die pauschale Behauptung einer Suchterkrankung sowie die Benennung des behandelnden Hausarztes als Zeuge genügen hierfür nicht und stellen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Geschäftsunfähigkeit als Ausnahme von der Wirksamkeit von Willenserklärungen
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird gesetzlich vermutet. Wer sich auf eine - auch nur vorübergehende - Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch dann, wenn die behauptete Geschäftsunfähigkeit auf einer Alkohol- oder Drogenintoxikation beruhen soll. Eine Suchterkrankung als solche begründet für sich genommen noch keine Geschäftsunfähigkeit; erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass die betroffene Person gerade im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage war, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer die Verstandestätigkeit ausschließenden Störung zu bilden.Welche Anforderungen gelten an ein zulässiges Beweisangebot?
Ein Zeugenbeweisangebot muss sich auf konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen beziehen. Die bloße Behauptung, eine Partei leide an einer Suchterkrankung, und die Benennung eines behandelnden Arztes als Zeugen hierfür reichen nicht aus, um eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt eines bestimmten Rechtsgeschäfts zu beweisen. Wird lediglich allgemein auf das Vorliegen einer Suchterkrankung verwiesen, ohne dass Anknüpfungstatsachen benannt werden, die einen Rückschluss auf den konkreten Zustand der betroffenen Person im maßgeblichen Zeitpunkt erlauben, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt vor, wenn ein Beweisantrag nicht der Erhärtung einer bereits substantiiert vorgetragenen Behauptung dient, sondern erst zur Ermittlung von Tatsachen führen soll, die einen schlüssigen Sachvortrag überhaupt erst begründen könnten.Bedeutung ärztlicher Unterlagen für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit
Liegen ärztliche Unterlagen zu dem maßgeblichen Zeitraum vor, sind diese bei der Beurteilung der Beweislage zu berücksichtigen. Dokumentieren ärztliche Aufzeichnungen - etwa eine Epikrise - eine ungestörte Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration sowie kognitive Fähigkeiten im Normbereich, spricht dies gegen das Vorliegen einer die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Störung. Ein hierauf gestütztes Zeugenbeweisangebot vermag die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit dann nicht zu stützen, wenn die vorliegenden Unterlagen dieser Behauptung gerade widersprechen.
OLG Dresden, 27.02.2019 - Az: 4 U 1228/18
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