Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kann ergeben, dass der überlebende Ehegatte trotz Einsetzung als „Alleinerbe“ nur befreiter Vorerbe geworden ist, wenn nur so die mit der Testamentserrichtung verfolgten Ziele gleichermaßen verwirklicht werden können.
Steht der Erblasserwille fest und ist er formgerecht erklärt, geht er jeder anderen Interpretation vor, die der Wortlaut an sich zulassen würde (vgl. BGH, 24.06.2009 - Az: IV ZR 202/07). Selbst ein scheinbar eindeutiger Wortlaut bindet den Richter dann nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH, 08.12.1982 - Az: IVa ZR 94/81; BGH, 28.01.1987 - Az: IVa ZR 191/85).
Lässt sich eine solche Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen nicht feststellen, ist auf den Willen des Erblassers abzustellen, um dessen Verfügung es geht. Wegen der besonderen Bedeutung der Verfügungen für den jeweils anderen Ehegatten kommt es dabei - anders als bei einseitigen Testamenten - nicht allein auf den Willen des betreffenden Testators an. Vielmehr ist gemäß § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten vorzunehmen, da dieser die Möglichkeit haben muss, sich bei seinen eigenen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teils einzustellen (vgl. BGH, 07.10.1992 - Az: IV ZR 160/91). Geht es um die Auslegung einer Verfügung des Erstversterbenden, ist folglich der Wille des Zweitversterbenden bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen, wofür auch dessen späteres Verhalten nach dem Erbfall Bedeutung erlangen kann, soweit es einen entsprechenden Rückschluss zulässt (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: IV ZR 31/14).
Wortlaut des Testaments und seine Grenzen
Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der Richter darf sich dabei nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss den gesamten Text der Verfügung sowie alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten sowie seine Zielvorstellungen. Auch spätere Schriftstücke des Erblassers oder das Verständnis der Beteiligten nach dem Erbfall können Anhaltspunkte für den wahren Willen liefern.Steht der Erblasserwille fest und ist er formgerecht erklärt, geht er jeder anderen Interpretation vor, die der Wortlaut an sich zulassen würde (vgl. BGH, 24.06.2009 - Az: IV ZR 202/07). Selbst ein scheinbar eindeutiger Wortlaut bindet den Richter dann nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH, 08.12.1982 - Az: IVa ZR 94/81; BGH, 28.01.1987 - Az: IVa ZR 191/85).
Wie wirkt sich die Doppelseitigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments auf die Auslegung aus?
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: IV ZR 31/14). Grund hierfür ist, dass die beiderseitigen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht nur aufeinander abgestimmt werden müssen (§ 2270 BGB), sondern regelmäßig auch inhaltlich abgesprochen sind und damit Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Ehegatten darstellen.Lässt sich eine solche Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen nicht feststellen, ist auf den Willen des Erblassers abzustellen, um dessen Verfügung es geht. Wegen der besonderen Bedeutung der Verfügungen für den jeweils anderen Ehegatten kommt es dabei - anders als bei einseitigen Testamenten - nicht allein auf den Willen des betreffenden Testators an. Vielmehr ist gemäß § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten vorzunehmen, da dieser die Möglichkeit haben muss, sich bei seinen eigenen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teils einzustellen (vgl. BGH, 07.10.1992 - Az: IV ZR 160/91). Geht es um die Auslegung einer Verfügung des Erstversterbenden, ist folglich der Wille des Zweitversterbenden bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen, wofür auch dessen späteres Verhalten nach dem Erbfall Bedeutung erlangen kann, soweit es einen entsprechenden Rückschluss zulässt (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: IV ZR 31/14).
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KG, 16.11.2018 - Az: 6 W 54/18
ECLI:DE:KG:2018:1116.6W54.18.00
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