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Zurechnung des objektiven Wohnvorteils beim Trennungsunterhalt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verbleibt ein Ehegatte während der Trennungszeit in der im Alleineigentum stehenden ehelichen Immobilie, ist ihm beim Trennungsunterhalt grundsätzlich nur der angemessene, nicht der objektive Mietwert als Wohnvorteil zuzurechnen. Diese Beschränkung gilt regelmäßig für die gesamte Dauer der Trennung und nicht nur für das erste Trennungsjahr, da dem wohnenden Ehegatten eine Verwertung der zu großen Immobilie vor Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich nicht zumutbar ist.

Wie wird der Wohnvorteil im Trennungsunterhalt berücksichtigt?

Bewohnt ein Ehegatte während der Trennungszeit eine ihm gehörende, lastenfreie Immobilie mietfrei, erspart er sich Wohnkosten, die er andernfalls aufwenden müsste. Dieser Gebrauchsvorteil ist als Einkommen im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts gemäß § 1361 BGB zu berücksichtigen. Fraglich ist dabei regelmäßig, in welcher Höhe dieser Vorteil anzusetzen ist und für welchen Zeitraum die entsprechende Zurechnung erfolgt.

Der objektive Mietwert bemisst sich nach dem tatsächlich erzielbaren Mietzins für das konkret bewohnte Objekt in seiner vollen Größe und Ausstattung. Demgegenüber orientiert sich der angemessene Mietwert an dem Betrag, den der wohnende Ehegatte für eine seinen - an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten - Bedürfnissen entsprechende, regelmäßig kleinere Wohnung als Miete aufzuwenden hätte.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der objektive, sondern grundsätzlich nur der angemessene Wohnvorteil zuzurechnen. Der angemessene Wohnvorteil ist dabei unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu schätzen, wobei dem Zustand der Immobilie keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind bei der Schätzung neben dem fiktiven Mietzins auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten der Immobilie, die den anzusetzenden Wohnvorteil mindern können.

Ist die Zurechnung des angemessenen Wohnvorteils zeitlich begrenzt?

Die Beschränkung auf den angemessenen Wohnvorteil ist nicht auf das erste Trennungsjahr beschränkt, sondern gilt in der Regel für die gesamte Dauer der Trennungszeit. Hintergrund ist, dass dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung eine Veräußerung oder (Teil-)Vermietung der für seine Bedürfnisse zu großen Immobilie regelmäßig nicht zumutbar ist.

Eine Zurechnung des objektiven - und damit regelmäßig höheren - Wohnvorteils bereits vor Rechtskraft der Scheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der wohnende Ehegatte einen neuen Partner in die Immobilie aufnimmt, wenn aufgrund besonderer Umstände mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nahezu sicher nicht mehr zu rechnen ist oder wenn die Trennungszeit außergewöhnlich lange andauert.

Wie erfolgt die Schätzung im Einzelfall?

Die Bemessung des angemessenen Wohnvorteils obliegt tatrichterlicher Schätzung. Ein Sachverständigengutachten ist hierfür nicht zwingend erforderlich; die Ermittlung im Wege der Schätzung ist ausreichend, sofern sie sich an nachvollziehbaren Kriterien wie der Größe einer den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnung sowie ortsüblichen Mietpreisen orientiert. Von dem so ermittelten fiktiven Mietzins sind die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten der Immobilie in Abzug zu bringen, um den unterhaltsrechtlich relevanten Wohnvorteil zu bestimmen.


OLG Zweibrücken, 16.06.2006 - Az: 2 UF 219/05

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0616.2UF219.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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