Beim sogenannten Wechselmodell, bei dem beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen und daher keinen Unterhalt zahlen, ist für die Kindergeldberechtigung nicht die Betreuungsleistung, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend. Sind die objektiven Leistungen beider Elternteile gleichwertig, ist nach der subjektiven Belastung zu differenzieren; danach ist dem finanziell schwächeren Elternteil das Kindergeld zuzusprechen, weil ihn der erforderliche Unterhaltsanteil wirtschaftlich stärker trifft.
Sind die objektiven Leistungen beider Elternteile - etwa aufgrund identischer Betreuungszeiten - gleichwertig, kommt es auf eine subjektive Betrachtung an. Maßgeblich ist dann, welcher Elternteil bei objektiv gleicher Leistung wirtschaftlich stärker belastet wird. Dies betrifft den Elternteil mit dem geringeren Einkommen, da dieser einen prozentual höheren Anteil seines Einkommens für den Naturalunterhalt des Kindes aufwenden muss als der wirtschaftlich stärkere Elternteil. Im Ergebnis ist daher bei objektiver Gleichwertigkeit der Betreuungsleistungen dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil die Kindergeldberechtigung zuzusprechen.
Rechtlicher Ausgangspunkt: Bestimmung der Kindergeldberechtigung nach § 64 EStG
Sind mehrere Personen kindergeldberechtigt, bestimmen sie gemäß § 64 Abs. 2 und 3 EStG untereinander, wem das Kindergeld zustehen soll. Treffen die Berechtigten eine solche Bestimmung nicht, entscheidet auf Antrag das zuständige Gericht, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. Dies gilt entsprechend, wenn keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt zahlt, § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG. Eine solche Konstellation liegt insbesondere beim sogenannten Wechselmodell vor, bei dem das Kind zu gleichen Zeitanteilen von beiden Elternteilen betreut wird und deshalb keine Unterhaltszahlung im eigentlichen Sinne zwischen den Elternteilen erfolgt.Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuordnung bei objektiv gleichwertigen Leistungen?
§ 64 EStG knüpft die Kindergeldberechtigung primär an die Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 64 Abs. 2 EStG) beziehungsweise an die Höhe des gezahlten Kindesunterhalts (§ 64 Abs. 3 EStG) an. Diese Anknüpfungspunkte versagen jedoch, wenn beide Elternteile das Kind in gleichem zeitlichen Umfang in ihren Haushalt aufnehmen und folglich keiner von ihnen Unterhalt an den anderen zahlt. In einem solchen Fall ist dem Grundgedanken der Norm zu entnehmen, dass vorrangig derjenige Elternteil kindergeldberechtigt sein soll, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen für das Kind erbringt.Sind die objektiven Leistungen beider Elternteile - etwa aufgrund identischer Betreuungszeiten - gleichwertig, kommt es auf eine subjektive Betrachtung an. Maßgeblich ist dann, welcher Elternteil bei objektiv gleicher Leistung wirtschaftlich stärker belastet wird. Dies betrifft den Elternteil mit dem geringeren Einkommen, da dieser einen prozentual höheren Anteil seines Einkommens für den Naturalunterhalt des Kindes aufwenden muss als der wirtschaftlich stärkere Elternteil. Im Ergebnis ist daher bei objektiver Gleichwertigkeit der Betreuungsleistungen dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil die Kindergeldberechtigung zuzusprechen.
Welche Bedeutung haben Zahlungen wie Trennungsunterhalt oder Versicherungsbeiträge?
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind sämtliche Zahlungsströme zwischen den Elternteilen zu berücksichtigen. Zahlungen, die als „Steuererstattung“ oder „Unterhaltsausgleich“ bezeichnet werden, können sich bei näherer Betrachtung als Trennungsunterhalt zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Elternteils darstellen und sind entsprechend einzuordnen. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob ein Elternteil aus betreuungsbedingten Gründen - etwa durch eine Tätigkeit in Teilzeit - geringere Einkünfte erzielt, während der andere Elternteil sein Einkommen in vollem Umfang weiterbezieht. Die Übernahme einzelner Kosten, etwa von Krankenversicherungsbeiträgen für die Mitversicherung des Kindes oder von Kindergartenbeiträgen, vermag das wirtschaftliche Übergewicht des anderen Elternteils nicht zu widerlegen, wenn diese Kosten erst infolge der Trennung und der damit verbundenen Aufnahme des Kindes in den jeweiligen Haushalt entstanden sind.Welche Rolle spielt der Grundsatz der Kontinuität?
Neben der wirtschaftlichen Betrachtung kann auch der Grundsatz der Kontinuität für die Beibehaltung einer bestehenden Kindergeldberechtigung sprechen. Wurde das Kindergeld bislang an einen bestimmten Elternteil ausgezahlt, ist hieran festzuhalten, solange sich die Umstände nicht in einer Weise ändern, dass sich eine eindeutige Berechtigung des anderen Elternteils ergibt.
OLG Schleswig, 01.12.2003 - Az: 13 WF 187/03
ECLI:DE:OLGSH:2003:1201.13WF187.03.0A
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