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Wirksamkeit eines unvollständigen gemeinschaftlichen Testaments und Abänderbarkeit einer erbvertraglichen Verfügung

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein gemeinschaftliches Testament, das nur von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben wurde, kann im Wege der Umdeutung als wirksames Einzeltestament des schreibenden Ehegatten Bestand haben. Maßgeblich ist, ob dieser die Anordnungen auch unabhängig von der Mitwirkung des Partners als eigene letztwillige Verfügung wollte.

Wann ist ein gemeinschaftliches Testament formunwirksam?

Ein gemeinschaftliches Testament setzt gemäß §§ 2267 Satz 1, 2247 BGB voraus, dass es von einem der Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wird. Fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift eines der Ehegatten - im vorliegenden Fall wurde diese von dem anderen Ehegatten nachgeahmt -, ist die Formvorschrift des § 2247 BGB nicht erfüllt. Die Rechtsfolge eines solchen Formverstoßes ist grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 125 BGB.

Kann ein formunwirksames gemeinschaftliches Testament in ein Einzeltestament umgedeutet werden?

Ein formunwirksames, weil unvollständiges gemeinschaftliches Testament kann jedoch im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) als Einzeltestament des Ehegatten Bestand haben, der das Dokument eigenhändig verfasst und unterschrieben hat. Eine solche Umdeutung eines sogenannten unvollständigen gemeinschaftlichen Testaments ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BayObLG, 29.06.2000 - Az: 1Z BR 40/00).

Für die Unterschrift des verfügenden Ehegatten reicht es aus, wenn diese - auch ohne vollständigen Vornamen - zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit im Sinne des § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB geeignet ist.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer wirksamen einseitigen Verfügung und einem lediglich gescheiterten Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist der Wille der Person, die das Dokument erstellt hat. Wollte diese die darin enthaltenen Anordnungen auch als einseitige Verfügung von Todes wegen treffen, sind sie wirksam. Sollten sie hingegen nur unter der Bedingung gelten, dass auch der Ehegatte der Erklärung beitritt, handelt es sich lediglich um einen unwirksamen Entwurf.

Für die Annahme eines auf Wirksamkeit unabhängig vom anderen Ehegatten gerichteten Willens kann insbesondere sprechen, dass der verfügende Ehegatte das Dokument vollständig selbst erstellt hat, einschließlich der - gegebenenfalls gefälschten - Unterschrift des anderen Ehegatten. In einem solchen Fall muss dem Verfügenden bewusst gewesen sein, dass es sich um eine allein von ihm stammende Erklärung handelt und eine korrespondierende Erklärung des Ehegatten weder vorlag noch zu erwarten war.


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OLG Stuttgart, 27.12.2018 - Az: 8 W 241/17

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1214.8W241.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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