Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann von einem wieder verheirateten, aus eigenem Einkommen nicht leistungsfähigen Elternteil auch Auskunft über die Einkünfte des neuen Ehegatten verlangen, soweit dies zur Bestimmung eines Anspruchs auf Familienunterhalt erforderlich ist.
Ist ein barunterhaltspflichtiger Elternteil aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähig und erneut verheiratet, kann sich der Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes auch auf die Einkünfte des neuen Ehegatten erstrecken. Der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die in § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf eine frei verfügbare Geldrente gerichtet ist, sondern darauf, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag entsprechend der im individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet, wird er grundsätzlich nicht beziffert; zu seiner Darlegung sind daher die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen (vgl. BGH, 02.06.2010 - Az: XII ZR 124/08).
Der Umfang der dem Kind geschuldeten Auskunft reicht allerdings nicht weiter, als dem unterhaltspflichtigen Elternteil selbst ein Anspruch auf Information gegenüber seinem Ehegatten zusteht. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt der wechselseitige Anspruch der Ehegatten, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Dieser Anspruch entspricht seinem Umfang nach demjenigen aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nicht geschuldet wird jedoch die Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, da eine solche Kontrollmöglichkeit mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren wäre.
Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB und Familienunterhalt
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Berechtigten eine verlässliche Grundlage für die Berechnung seiner Ansprüche zu verschaffen und ihm zu ermöglichen, Einwendungen begründet vorzubringen sowie das Kostenrisiko eines Betragsverfahrens zu begrenzen.Ist ein barunterhaltspflichtiger Elternteil aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähig und erneut verheiratet, kann sich der Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes auch auf die Einkünfte des neuen Ehegatten erstrecken. Der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die in § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf eine frei verfügbare Geldrente gerichtet ist, sondern darauf, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag entsprechend der im individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet, wird er grundsätzlich nicht beziffert; zu seiner Darlegung sind daher die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen (vgl. BGH, 02.06.2010 - Az: XII ZR 124/08).
Wie verhält sich der Auskunftsanspruch zum Geheimhaltungsinteresse des neuen Ehegatten?
Ein Geheimhaltungsinteresse des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen steht der Auskunftspflicht nicht entgegen. Das Interesse des Auskunftberechtigten geht dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder eines Dritten grundsätzlich vor. Der neue Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses und kann selbst nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden; er ist jedoch kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es daher hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden.Der Umfang der dem Kind geschuldeten Auskunft reicht allerdings nicht weiter, als dem unterhaltspflichtigen Elternteil selbst ein Anspruch auf Information gegenüber seinem Ehegatten zusteht. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt der wechselseitige Anspruch der Ehegatten, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Dieser Anspruch entspricht seinem Umfang nach demjenigen aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nicht geschuldet wird jedoch die Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, da eine solche Kontrollmöglichkeit mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren wäre.
Bedeutung vertraglicher Regelungen zur Unterhaltshöhe
Eine zwischen den Ehegatten getroffene vertragliche Festlegung der Höhe des Familienunterhalts entbindet den Auskunftspflichtigen nicht von seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Kind. Nach § 1614 BGB kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden; dies gilt auch für den Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 3 BGB. Ohne Offenlegung der Einkünfte des neuen Ehegatten lässt sich nicht beurteilen, ob sich ein vertraglich festgelegter Unterhaltsbetrag noch innerhalb des den Ehegatten zustehenden Ermessensspielraums bewegt oder ob dieser überschritten und damit ein nach § 134 BGB nichtiger Teilverzicht anzunehmen ist. Auch der Umstand, dass bereits ein Mindestunterhalt tituliert wurde, lässt die Auskunftspflicht nicht entfallen, da erst aufgrund der erteilten Auskunft abschließend beurteilt werden kann, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 15.12.2010 - Az: II-5 WF 157/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1215.II5WF157.10.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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