§ 5 StVO schützt nicht den untergeordneten Querverkehr, sondern nur den gleichgerichteten Gegenverkehr, sodass ein Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage im Verhältnis zum Querverkehr kein Mitverschulden begründet.
Ein sonstiges Mitverschulden des Bevorrechtigten kommt ferner nicht in Betracht, wenn dessen gefahrene Geschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet und im Rahmen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des genutzten Fahrzeugs liegt. Ergibt die sachverständige Zeit-Weg-Betrachtung zudem, dass für den Bevorrechtigten keine Möglichkeit mehr bestand, auf das einfahrende Fahrzeug zu reagieren und rechtzeitig abzubremsen, scheidet eine Mithaftung auch unter diesem Gesichtspunkt aus.
Wird für einen Zeitraum innerhalb des Verdienstausfallzeitraums bereits eine den konkreten Erwerbsschaden übersteigende Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt, entfällt für diesen Zeitraum ein weitergehender Ersatzanspruch, da eine Doppelentschädigung ausgeschlossen ist.
Beruft sich der Schädiger darauf, der Geschädigte hätte seine Erwerbstätigkeit auch ohne den Unfall aus anderen Gründen nicht fortsetzen können, handelt es sich um eine Frage der überholenden Kausalität. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Schädiger.
Haftung dem Grunde nach: Vorfahrtsverletzung an der Kreuzung
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer an einer Kreuzung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung eines Unfalls durch denjenigen, der die Vorfahrt zu beachten hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Wartepflichtige die Kreuzung über einen abgesenkten Bordstein befährt und dabei zusätzlich die Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO zu beachten hat. Ein derart gravierender Vorfahrtsverstoß führt regelmäßig dazu, dass die vom Fahrzeug des Bevorrechtigten ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.Begründet ein Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage ein Mitverschulden gegenüber dem Querverkehr?
Überholt ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer ein auf seiner Fahrbahn haltendes Fahrzeug, kann dies im rechtstechnischen Sinne ein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO darstellen. Für die Haftungsverteilung gegenüber einem aus dem Querverkehr einfahrenden Fahrzeug ist dieser Umstand jedoch unerheblich. § 5 StVO schützt nach seinem Schutzzweck nicht den untergeordneten Querverkehr, sondern ausschließlich den gleichgerichteten Gegenverkehr. Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher kein Mitverschulden gegenüber dem aus einer untergeordneten Straße einfahrenden Unfallgegner begründen.Ein sonstiges Mitverschulden des Bevorrechtigten kommt ferner nicht in Betracht, wenn dessen gefahrene Geschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet und im Rahmen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des genutzten Fahrzeugs liegt. Ergibt die sachverständige Zeit-Weg-Betrachtung zudem, dass für den Bevorrechtigten keine Möglichkeit mehr bestand, auf das einfahrende Fahrzeug zu reagieren und rechtzeitig abzubremsen, scheidet eine Mithaftung auch unter diesem Gesichtspunkt aus.
Umfang des Verdienstausfallschadens
Der unfallbedingte Verdienstausfallschaden ist nach den §§ 252, 843 BGB zu ersetzen, wobei sich der Geschädigte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Bei der Schätzung der Eigenersparnis nach § 287 ZPO sind die tatsächlichen Arbeitstage entsprechend dem individuellen Schichtmodell zugrunde zu legen; bei einem Sechs-Tage-Schichtdienst ist dementsprechend nicht lediglich von zwanzig, sondern von zweiundzwanzig Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Für Zeiten eines unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalts sind wegen der dort gewährten Vollverpflegung zusätzliche ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, die mit einem Tagessatz von 10,00 Euro zu schätzen sind.Wird für einen Zeitraum innerhalb des Verdienstausfallzeitraums bereits eine den konkreten Erwerbsschaden übersteigende Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt, entfällt für diesen Zeitraum ein weitergehender Ersatzanspruch, da eine Doppelentschädigung ausgeschlossen ist.
Beruft sich der Schädiger darauf, der Geschädigte hätte seine Erwerbstätigkeit auch ohne den Unfall aus anderen Gründen nicht fortsetzen können, handelt es sich um eine Frage der überholenden Kausalität. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Schädiger.
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OLG Hamm, 29.01.2019 - Az: I-9 U 28/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0129.9U28.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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