Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gilt für Inline-Skater - die verkehrsrechtlich als Fußgänger einzuordnen sind - kein striktes Rechtsfahrgebot; sie dürfen den Weg auf der gesamten Breite nutzen. Eine Haftung gegenüber einem Radfahrer scheidet aus, wenn dieser keinen rechtzeitigen Nachweis eines Warnsignals vor dem Überholvorgang erbringen kann. Der Radfahrer trägt beim Überholen auf gemeinsamen Wegen die Pflicht zur Ankündigung und zur Sicherung ausreichenden Seitenabstands.
Hat der Fußgänger oder Inline-Skater ein solches Warnsignal des Radfahrers wahrgenommen, ist er gemäß § 1 Abs. 1 StVO verpflichtet, dem Radfahrer eine gefahrfreie Passage zu ermöglichen und entsprechend auszuweichen (vgl. OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - Az: I-1 U 278/06; KG, 16.12.1976 - Az: 22 U 3319/76). Nur unter dieser Voraussetzung kann ein pflichtwidriges Ausscheren des Fußgängers - etwa nach links, um neben einem Begleiter herzufahren - haftungsbegründend sein.
Inline-Skater als Fußgänger im Straßenverkehrsrecht
Inline-Skater sind verkehrsrechtlich als Fußgänger einzustufen, die sich eines besonderen Fortbewegungsmittels im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO bedienen. Dies war bereits vor der klarstellenden Gesetzesänderung zum 01.09.2009 anerkannte Rechtslage (vgl. BGH, 19.03.2002 - Az: VI ZR 333/00; OLG Koblenz, 10.01.2001 - Az: 1 U 881/99; KG Berlin, 05.07.2007 - Az: 12 U 195/05). Als Fußgänger sind Inline-Skater berechtigt, gemeinsame Fuß- und Radwege, die durch Zeichen 240 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgeschildert sind, vollumfänglich zu nutzen.Gilt das Rechtsfahrgebot auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen?
Das strikte Rechtsfahrgebot gilt für Inline-Skater auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen nicht. Als Fußgänger dürfen sie den Weg grundsätzlich in der gesamten Breite nutzen und den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen (vgl. KG, 16.12.1976 - Az: 22 U 3319/76). Dies wird durch die ab dem 01.09.2009 geltende Neuregelung des § 31 Abs. 2 StVO bestätigt, wonach ein Rechtsfahrgebot für Inline-Skater ausdrücklich nur auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und solchen Radwegen gilt, für die durch ein Zusatzzeichen eine entsprechende Freigabe angeordnet ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann daher auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg von vornherein nicht angenommen werden.Das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme
Bei der gemeinsamen Nutzung eines Rad- und Gehweges haben Fußgänger und Radfahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO in besonderem Maße wechselseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Radfahrer genießt dabei keinen generellen Vorrang gegenüber Fußgängern. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgt für den Inline-Skater oder Fußgänger zunächst keine eigenständige Pflicht, ohne besonderen Anlass auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Ein Fußgänger muss Radfahrern auf einem gemeinsamen Sonderweg keinen Vorrang einräumen und ist grundsätzlich nicht gehalten, nach dem rückwärtigen Verkehr Umschau zu halten.Wann entsteht die Pflicht des Fußgängers zur Rücksichtnahme beim Überholen?
Eine konkrete Pflicht des Fußgängers zur Rücksichtnahme auf den rückwärtigen Verkehr entsteht erst anlassbezogen, nämlich dann, wenn er von einer sich von hinten nähernden Gefahrenquelle Kenntnis erlangt. Voraussetzung hierfür ist, dass der überholende Radfahrer seinen Überholvorgang rechtzeitig durch ein Warnsignal - Klingeln oder Zuruf - angekündigt hat. Der Radfahrer ist auf einem kombinierten Rad- und Fußweg verpflichtet, beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten und durch Abgabe eines Warnsignals nach §§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO auf seinen Überholvorgang hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - Az: I-1 U 278/06; OLG München, 18.05.1984 - Az: 10 U 3728/83; vgl. auch BGH, 04.11.2008 - Az: VI ZR 171/07). Erst wenn der überholende Radfahrer ein solches Warnsignal abgegeben hat und davon ausgehen durfte, dass der Vorausgehende dieses wahrgenommen hat, darf der Überholvorgang fortgesetzt werden. Ohne erkennbare Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers ist der Radfahrer gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten (vgl. BGH, 04.11.2008 - Az: VI ZR 171/07; OLG München, 23.10.2009 - Az: 10 U 2809/09).Hat der Fußgänger oder Inline-Skater ein solches Warnsignal des Radfahrers wahrgenommen, ist er gemäß § 1 Abs. 1 StVO verpflichtet, dem Radfahrer eine gefahrfreie Passage zu ermöglichen und entsprechend auszuweichen (vgl. OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - Az: I-1 U 278/06; KG, 16.12.1976 - Az: 22 U 3319/76). Nur unter dieser Voraussetzung kann ein pflichtwidriges Ausscheren des Fußgängers - etwa nach links, um neben einem Begleiter herzufahren - haftungsbegründend sein.
Beweislast und Anforderungen an den Nachweis des Warnsignals
Die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe eines Warnsignals trägt der überholende Radfahrer. Kann dieser den Nachweis nicht führen, scheidet eine Haftung des Fußgängers für eine Kollision aus, selbst wenn diesem ein Ausscheren nach links vorgeworfen wird. Allgemeine Gewissheit des Radfahrers, „automatisch“ geklingelt zu haben, genügt als Beweis nicht, da bei zur Gewohnheit gewordenen Handlungsabläufen die Erinnerung an die konkrete Ausführung erfahrungsgemäß nicht zuverlässig ist und vielmehr aus dem äußeren Geschehensablauf geschlussfolgert wird.
OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - Az: I-1 U 242/10
ECLI:DE:OLGD:2011:0712.I1U242.10.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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