Im vorliegenden Fall stieß ein Fahrradfahrer mit einem verbotswidrig auf dem Fahrradweg gehenden Fußgänger zusammen. Eine überhöhte Geschwindigkeit konnte dem Fahrradfahrer nicht nachgewiesen werden. Auch sonst musste sich der Radfahrer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Aus dem Umstand, dass der Radfahrer keinen Schutzhelm getragen hatte, der die erlittenen Kopfverletzungen vermieden hätte, ergibt sich keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung. Zum einen gehörte der Radfahrer er nicht zu den besonderes gefährdeten Radfahrergruppen, von welchen ohne weiteres abverlangt werden kann, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Unabhängig davon lies sich nicht feststellen, dass der Eintritt der sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz eines Helms hätte verhindert werden können.
Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm – zumindest bei Erwachsenen – nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Zur Begründung wird zumeist ausgeführt, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen.
Diese Feststellung hat jedoch wegen des seit den entsprechenden Entscheidungen vergangenen Zeitraums von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Zu beobachten ist, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen allgemein erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht Helm tragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - Az:
1 U 182/06).
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