Nur aufgrund des Namens „Beach Club“ einer Hotelanlage lassen sich keine reiserechtlichen Ansprüche herleiten, wenn der Weg zum Strand nicht kurz genug ist. Es kommt entscheidend auf die
Katalogangabe zur Strandentfernung an.
Im vorliegenden Fall befand sich im Katalog der Hinweis, dass die Entfernung zum Strand von einzelnen Gebäuden der Anlage mehrere hundert Meter betragen kann.
Die Forderung des Reisenden auf
Minderung des Reisepreises wegen einem Fußweg von 700 m zum Strand wurde daher zurückgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Klägerin eine Minderung von gut 10 % des Reisepreises daraus herleiten will, dass es einen direkten Zugang zwischen dem Haupthaus und dem Meer nicht gegeben habe, sondern man trotz einer Entfernung in Luftlinie von nur 100 m eine 700 m Fußstrecke auf befahrenen Straßen ohne Gehweg habe zurücklegen müssen, so dringt die Klägerin damit nicht durch, weil sie schon nicht darzutun vermag, dass insofern ein
Reisemangel vorgelegen hat.
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