Ein Titel über die einstweilige Zuweisung der Ehewohnung bleibt auch nach einer Versöhnung der Eheleute grundsätzlich vollstreckbar. Weil ein einseitiger Vortrag des Schuldners (Versöhnung) aber zur Aufhebung des Titels oder zur Einstellung der Vollstreckung führen kann, ist ein erneuter Antrag auf Wohnungsüberlassung zulässig. In der Sache ist die Wohnung bei hochstrittigen Eltern regelmäßig dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.
In einer Versöhnung liegt regelmäßig ein endgültiger Verzicht auf die Rechte aus dem Titel. Dieser ist herauszugeben und auf einen entsprechenden Rechtsbehelf aufzuheben. Er darf nicht auf Vorrat für eine künftig etwa neu erforderlich werdende Wohnungsüberlassung zurückgehalten werden (vgl. OLG Koblenz, 11.10.2018 - Az: 13 WF 805/18; OLG Hamburg, 01.09.2015 - Az: 2 UF 109/15; KG, 13.10.2023 - Az: 3 UF 35/23; Cirullies, FamRZ 2016, 953 (955); BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 20).
Gegenüber einem Gerichtsvollzieher, der eine Wohnungsüberlassung nach § 96 FamFG durchsetzt, kann der Schuldner wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens keine sachlich-rechtlichen Einwendungen geltend machen (BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 21). Es obliegt daher dem Schuldner, nach § 54 FamFG die Aufhebung des früheren Beschlusses und nach § 55 FamFG die Einstellung der Vollstreckung zu beantragen.
Im hier zu beurteilenden Fall war der Antragstellerin bereits im Jahr 2024 die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung überlassen worden; nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung kam es im Jahr 2026 erneut zu einer Wegweisung des Antragsgegners, woraufhin eine neue einstweilige Anordnung beantragt wurde.
Kann aus einer früheren einstweiligen Anordnung nach einer Versöhnung noch vollstreckt werden?
Ist einem Ehegatten die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Nutzung überlassen worden, bleibt dieser Titel grundsätzlich vollstreckbar. Nach § 96 Abs. 2 FamFG ist bei einstweiligen Anordnungen in Ehewohnungssachen die mehrfache Einweisung in den Besitz im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. Eine ausdrückliche Aufhebung der Anordnung ist keine Voraussetzung für ihre Fortgeltung. Wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen, besteht der Titel ebenfalls fort.Verliert der Titel durch eine Versöhnung seine Wirksamkeit?
Teilweise wird angenommen, dass ein Titel seine Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beteiligten versöhnen (vgl. KG, 13.10.2023 - Az: 3 UF 35/23; BeckOK FamFG/Sieghörtner, Rn. 10; Musielak/Borth/Frank, 8. Auflage 2026, § 96 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Auflage 2020, § 96 Rn. 4). Dagegen spricht, dass materiell-rechtliche Einwände eine Vollstreckung außerhalb der Regelungen der § 95 Abs. 1 FamFG, § 775 ZPO nicht hindern und der Titel damit nicht unwirksam wird (OLG Karlsruhe, 23.02.2026 - Az: 16 WF 128/25; BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 20).In einer Versöhnung liegt regelmäßig ein endgültiger Verzicht auf die Rechte aus dem Titel. Dieser ist herauszugeben und auf einen entsprechenden Rechtsbehelf aufzuheben. Er darf nicht auf Vorrat für eine künftig etwa neu erforderlich werdende Wohnungsüberlassung zurückgehalten werden (vgl. OLG Koblenz, 11.10.2018 - Az: 13 WF 805/18; OLG Hamburg, 01.09.2015 - Az: 2 UF 109/15; KG, 13.10.2023 - Az: 3 UF 35/23; Cirullies, FamRZ 2016, 953 (955); BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 20).
Wie ist der Einwand der Versöhnung im Vollstreckungsverfahren zu behandeln?
Nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Prozessgericht) diesen Einwand berücksichtigen dürfen. Offen ist ebenso, ob der Antragsteller die Vollstreckbarkeit durch einen erneuten gerichtlichen Hinweis wieder aktivieren kann (OLG Koblenz, 11.10.2018 - Az: 13 WF 805/18).Gegenüber einem Gerichtsvollzieher, der eine Wohnungsüberlassung nach § 96 FamFG durchsetzt, kann der Schuldner wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens keine sachlich-rechtlichen Einwendungen geltend machen (BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 21). Es obliegt daher dem Schuldner, nach § 54 FamFG die Aufhebung des früheren Beschlusses und nach § 55 FamFG die Einstellung der Vollstreckung zu beantragen.
Besteht für einen erneuten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis?
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung ist trotz des fortbestehenden Titels zu bejahen. Der Antragsteller soll nicht Gefahr laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder seine Vollstreckung eingestellt wird.Im hier zu beurteilenden Fall war der Antragstellerin bereits im Jahr 2024 die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung überlassen worden; nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung kam es im Jahr 2026 erneut zu einer Wegweisung des Antragsgegners, woraufhin eine neue einstweilige Anordnung beantragt wurde.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Ehewohnung überlassen?
Die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 49 FamFG, 1361b Abs. 1 BGB. Erforderlich ist ein dringendes Bedürfnis für eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Dieses liegt vor, wenn die Sach- und Rechtslage, insbesondere im Interesse von Kindern, eine sofortige vorläufige Regelung gebietet und das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.Urteil freischalten
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OLG Hamburg, 10.03.2026 - Az: 12 UF 101/26
ECLI:DE:OLGHH:2026:0819.12UF101.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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