Das dringende Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes entfällt, wenn sich die Antragstellerin des Schutzes des gerichtlich angeordneten Kontakt- und Näherungsverbots begibt. Dies ist der Fall, wenn sie mehrfach einem gemeinsamem Urlaub zustimmt. Dies gilt auch, wenn die Initiative dazu von der anderen Person ausgegangen sein sollte.
Die einstweilige Anordnung ist dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten auf das in der Gewaltschutzanordnung verhängte Kontaktaufnahmeverbot verzichtete.
Ein Titel in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht dazu dienen, dass sich die durch die Anordnung geschützte Person von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz berufen kann oder nicht. Bei einer erneuten Gewaltanwendung lebt der Titel nicht wieder auf, sondern es muss ein neuer Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung gestellt werden.