Bei einer Trennung ist üblicherweise auch zu klären, wer Sofa, Esstisch, Waschmaschine und Geschirr behält. Vorrangig entscheiden darüber die Eheleute selbst. Gelingt keine Einigung, entscheidet auf Antrag eines Ehegatten das Familiengericht beim Amtsgericht über die Verteilung des Hausrats. Von Amts wegen wird das Gericht jedoch nicht tätig - ohne Antrag bleibt es bei den bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen.
Bei der Aufteilung sind die Eheleute weitgehend frei. Möglich ist etwa, den gesamten Hausrat einem Ehegatten gegen einen finanziellen Ausgleich zu überlassen. Kommt eine Einigung zustande, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung.
Eigenmächtiges Handeln ist dagegen nicht erlaubt. Haushaltsgegenstände dürfen nach der Trennung weder ohne Absprache aus der Wohnung entfernt noch verkauft oder zerstört werden. Der andere Ehegatte kann in diesem Fall die Herausgabe sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Örtlich zuständig ist vorrangig das Gericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist oder war (§ 201 Nr. 1 FamFG). Läuft noch kein Scheidungsverfahren, kommen die weiteren Anknüpfungspunkte des § 201 FamFG in Betracht, insbesondere die gemeinsame Ehewohnung und der Aufenthalt der Beteiligten. Sobald ein Scheidungsverfahren anhängig wird, ist das Scheidungsgericht zuständig. Nach rechtskräftiger Scheidung sind Anträge ebenfalls bei dem Gericht zu stellen, das die Scheidung durchgeführt hat.
Welche gesetzliche Grundlage das Gericht heranzieht, hängt vom Zeitpunkt ab:
Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten kann dieser grundsätzlich herausverlangen. Benötigt der andere Ehegatte sie jedoch zur Führung eines abgesonderten Haushalts und entspricht die Überlassung der Billigkeit, muss der Eigentümer sie vorläufig überlassen. Gemeinsam gehörende Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt. Das Eigentum selbst bleibt dabei unberührt.
Für die Gebrauchsüberlassung kann das Gericht eine angemessene Vergütung festsetzen (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und ohne vorherige Zahlungsaufforderung geschehen, da die Vergütung Teil der Zuweisungsentscheidung ist. Die Höhe richtet sich nach dem objektiven Nutzwert des Gegenstands sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten, wobei der Unterhalt nicht gefährdet werden darf. Das Gericht muss die Grundlagen seiner Berechnung nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, 24.09.2025 - Az: XII ZB 114/25).
Maßgeblich ist dabei das Eigentum. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum, unabhängig davon, wer sie gekauft oder bezahlt hat (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer Alleineigentum geltend macht, muss dies etwa durch Kaufverträge, Rechnungen oder Überweisungsbelege nachweisen. Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können im Haushaltsverfahren dem anderen nicht mehr zugewiesen werden; sie unterliegen dem Zugewinnausgleich (vgl. BGH, 11.05.2011 - Az: XII ZR 33/09; BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZR 170/09).
Erhält ein Ehegatte durch die Zuteilung wertmäßig deutlich weniger, kann das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzen (§ 1568b Abs. 3 BGB). Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Verteilung, nicht der damalige Anschaffungspreis. Eine isolierte Ausgleichszahlung ohne Zuteilung von Gegenständen ist unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, 06.04.2017 - Az: 5 UF 295/16). Zulässig ist dagegen die Zuteilung des gesamten Hausrats an einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung (vgl. OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - Az: 2 WF 143/02).
Alternativ ist ein isoliertes Verfahren möglich, das auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eingeleitet werden kann. Die Scheidung wird dadurch nicht aufgehalten, es entstehen jedoch Kosten für zwei getrennte Verfahren.
In dringenden Fällen, etwa wenn die Versorgung der Kinder gefährdet ist oder ein Ehegatte Haushaltsgegenstände eigenmächtig entfernt, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen (§§ 49 ff. FamFG). Sie gilt bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die frühere Regelung in § 620 Nr. 7 ZPO ist seit der Reform des Verfahrensrechts durch das FamFG nicht mehr maßgeblich.
Persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck oder Familienandenken, berufliche Arbeitsmittel sowie nach der Trennung angeschaffte Gegenstände werden nicht verteilt. Ein Pkw gilt als Haushaltsgegenstand, wenn er überwiegend dem familiären Zusammenleben dient, etwa für Einkäufe, Ausflüge oder die Kinderbetreuung. Steht der Familie nur ein einziges Fahrzeug zur Verfügung, ist dies regelmäßig der Fall (OLG Frankfurt, 06.04.2017 - Az: 5 UF 295/16). Einbauküchen zählen nur dann zum Hausrat, wenn sie sich ohne erhebliche Schäden aus der Wohnung entfernen lassen; fest verbundene Küchen sind wesentlicher Bestandteil der Immobilie.
Ein Antrag, der Gegenstände enthält, die von vornherein nicht als Hausrat in Betracht kommen, wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller. Verlangt ein Ehegatte etwa die Zuweisung von GmbH-Anteilen, ist dies unzulässig, da Unternehmensbeteiligungen nie zum Hausrat zählen.
Das Gericht hat bei der Verteilung einen großen Ermessensspielraum. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Wohl der Kinder, die bisherige Nutzung der Gegenstände, die Bedürfnisse der Ehegatten und ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung. Der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, erhält in der Regel den größeren Teil des Hausrats, insbesondere die Kinderzimmer sowie wesentliche Teile der Küchenausstattung. Der Rest wird danach verteilt, wer was am dringendsten benötigt.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen die Endentscheidung ist unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich, die innerhalb eines Monats einzulegen ist. Wegen des weiten Ermessens sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels allerdings häufig gering.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. In der Praxis wird der Zeitwert der streitigen Gegenstände angesetzt; im Verfahren nach § 1361a BGB beträgt der Wert mindestens 2.000 Euro, im Verfahren nach § 1568b BGB mindestens 3.000 Euro (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Je höher der Wert, desto höher fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aus. Eine außergerichtliche Einigung ist daher regelmäßig kostengünstiger.
Zunächst entscheiden die Eheleute selbst
Der Gesetzgeber überlässt die Aufteilung zunächst den Eheleuten (§ 1361a Abs. 3 BGB). Vereinbarungen über den Hausrat können jederzeit getroffen werden, auch formlos. Eine handschriftliche Liste, in der die einzelnen Gegenstände zugeordnet sind und die beide Ehegatten unterschreiben, ist ausreichend und wirksam. Mehr Rechtssicherheit bietet eine schriftliche Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.Bei der Aufteilung sind die Eheleute weitgehend frei. Möglich ist etwa, den gesamten Hausrat einem Ehegatten gegen einen finanziellen Ausgleich zu überlassen. Kommt eine Einigung zustande, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung.
Eigenmächtiges Handeln ist dagegen nicht erlaubt. Haushaltsgegenstände dürfen nach der Trennung weder ohne Absprache aus der Wohnung entfernt noch verkauft oder zerstört werden. Der andere Ehegatte kann in diesem Fall die Herausgabe sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Wann ist das Familiengericht zuständig?
Die Verteilung von Haushaltsgegenständen ist eine Haushaltssache im Sinne des § 200 Abs. 2 FamFG und gehört zur Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht. Das Verfahren wird nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet (§ 203 Abs. 1 FamFG). Antragsberechtigt sind ausschließlich Eheleute. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keinen familienrechtlichen Verteilungsanspruch; Streitigkeiten richten sich dort nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.Örtlich zuständig ist vorrangig das Gericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist oder war (§ 201 Nr. 1 FamFG). Läuft noch kein Scheidungsverfahren, kommen die weiteren Anknüpfungspunkte des § 201 FamFG in Betracht, insbesondere die gemeinsame Ehewohnung und der Aufenthalt der Beteiligten. Sobald ein Scheidungsverfahren anhängig wird, ist das Scheidungsgericht zuständig. Nach rechtskräftiger Scheidung sind Anträge ebenfalls bei dem Gericht zu stellen, das die Scheidung durchgeführt hat.
Welche gesetzliche Grundlage das Gericht heranzieht, hängt vom Zeitpunkt ab:
| Zeitpunkt | Grundlage | Wirkung der Entscheidung |
| Trennung | § 1361a BGB | Vorläufige Nutzungsregelung; Eigentum bleibt unverändert |
| Scheidungsverfahren | § 1568b BGB (Folgesache) oder einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG | Endgültige Zuteilung zusammen mit der Scheidung bzw. vorläufige Regelung bis dahin |
| Nach rechtskräftiger Scheidung | § 1568b BGB | Endgültige Zuteilung mit Übertragung des Eigentums |
Vorläufige Nutzungsregelung in der Trennungszeit
Nach § 1361a BGB kann das Familiengericht während des Getrenntlebens bestimmen, wer welche Haushaltsgegenstände bis zur Scheidung nutzen darf. Getrenntleben setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. In der Praxis zeigt sich das etwa an getrennten Schlafzimmern sowie getrennt organisierten Einkäufen, Mahlzeiten und Wäsche.Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten kann dieser grundsätzlich herausverlangen. Benötigt der andere Ehegatte sie jedoch zur Führung eines abgesonderten Haushalts und entspricht die Überlassung der Billigkeit, muss der Eigentümer sie vorläufig überlassen. Gemeinsam gehörende Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt. Das Eigentum selbst bleibt dabei unberührt.
Für die Gebrauchsüberlassung kann das Gericht eine angemessene Vergütung festsetzen (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und ohne vorherige Zahlungsaufforderung geschehen, da die Vergütung Teil der Zuweisungsentscheidung ist. Die Höhe richtet sich nach dem objektiven Nutzwert des Gegenstands sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten, wobei der Unterhalt nicht gefährdet werden darf. Das Gericht muss die Grundlagen seiner Berechnung nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, 24.09.2025 - Az: XII ZB 114/25).
Endgültige Zuteilung nach der Scheidung
Mit Rechtskraft der Scheidung verlieren die Anordnungen nach § 1361a BGB ihre Wirkung. Für eine endgültige Zuordnung bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 1568b BGB. Das Gericht kann dann Haushaltsgegenstände einem Ehegatten überlassen und übereignen, wenn dieser auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse stärker angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.Maßgeblich ist dabei das Eigentum. Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum, unabhängig davon, wer sie gekauft oder bezahlt hat (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer Alleineigentum geltend macht, muss dies etwa durch Kaufverträge, Rechnungen oder Überweisungsbelege nachweisen. Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können im Haushaltsverfahren dem anderen nicht mehr zugewiesen werden; sie unterliegen dem Zugewinnausgleich (vgl. BGH, 11.05.2011 - Az: XII ZR 33/09; BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZR 170/09).
Erhält ein Ehegatte durch die Zuteilung wertmäßig deutlich weniger, kann das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzen (§ 1568b Abs. 3 BGB). Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Verteilung, nicht der damalige Anschaffungspreis. Eine isolierte Ausgleichszahlung ohne Zuteilung von Gegenständen ist unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, 06.04.2017 - Az: 5 UF 295/16). Zulässig ist dagegen die Zuteilung des gesamten Hausrats an einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung (vgl. OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - Az: 2 WF 143/02).
Verbundverfahren oder eigenes Verfahren?
Die Entscheidung über den Hausrat kann zusammen mit der Scheidung als Folgesache getroffen werden (§ 137 Abs. 2 FamFG). Dies setzt einen entsprechenden Antrag eines Ehegatten voraus, der spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Ehesache gestellt sein muss. Der Vorteil liegt darin, dass alles in einem Verfahren geklärt wird, was in der Regel Kosten spart. Ist der Streit über den Hausrat umfangreich, kann sich die Scheidung dadurch allerdings erheblich verzögern.Alternativ ist ein isoliertes Verfahren möglich, das auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eingeleitet werden kann. Die Scheidung wird dadurch nicht aufgehalten, es entstehen jedoch Kosten für zwei getrennte Verfahren.
In dringenden Fällen, etwa wenn die Versorgung der Kinder gefährdet ist oder ein Ehegatte Haushaltsgegenstände eigenmächtig entfernt, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen (§§ 49 ff. FamFG). Sie gilt bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die frühere Regelung in § 620 Nr. 7 ZPO ist seit der Reform des Verfahrensrechts durch das FamFG nicht mehr maßgeblich.
Was darf das Gericht überhaupt verteilen?
Verteilt werden können nur Haushaltsgegenstände. Dazu zählen alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, einschließlich der Gegenstände zur gemeinsamen Freizeitgestaltung (vgl. BGH, 14.03.1984 - Az: IVb ARZ 59/83). Maßgeblich ist die Zweckbestimmung, nicht der Wert. Auch hochwertige Möbel oder Kunstgegenstände können Hausrat sein, solange sie der Ausstattung der Wohnung dienen; als reine Kapitalanlage gehalten gehören sie dagegen nicht dazu.Persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck oder Familienandenken, berufliche Arbeitsmittel sowie nach der Trennung angeschaffte Gegenstände werden nicht verteilt. Ein Pkw gilt als Haushaltsgegenstand, wenn er überwiegend dem familiären Zusammenleben dient, etwa für Einkäufe, Ausflüge oder die Kinderbetreuung. Steht der Familie nur ein einziges Fahrzeug zur Verfügung, ist dies regelmäßig der Fall (OLG Frankfurt, 06.04.2017 - Az: 5 UF 295/16). Einbauküchen zählen nur dann zum Hausrat, wenn sie sich ohne erhebliche Schäden aus der Wohnung entfernen lassen; fest verbundene Küchen sind wesentlicher Bestandteil der Immobilie.
Ein Antrag, der Gegenstände enthält, die von vornherein nicht als Hausrat in Betracht kommen, wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller. Verlangt ein Ehegatte etwa die Zuweisung von GmbH-Anteilen, ist dies unzulässig, da Unternehmensbeteiligungen nie zum Hausrat zählen.
Wie läuft die gerichtliche Entscheidung ab?
Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 26 FamFG). Die Beteiligten bleiben dennoch in der Pflicht, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Antrag soll die Gegenstände, deren Zuteilung begehrt wird, so konkret bezeichnen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Zudem kann das Gericht die Vorlage einer Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände anordnen (§ 206 FamFG). Eine solche Hausratsliste enthält die einzelnen Gegenstände mit Alter, Zustand und geschätztem Zeitwert und bildet die Grundlage für Zuteilung und Wertausgleich.Das Gericht hat bei der Verteilung einen großen Ermessensspielraum. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Wohl der Kinder, die bisherige Nutzung der Gegenstände, die Bedürfnisse der Ehegatten und ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung. Der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, erhält in der Regel den größeren Teil des Hausrats, insbesondere die Kinderzimmer sowie wesentliche Teile der Küchenausstattung. Der Rest wird danach verteilt, wer was am dringendsten benötigt.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen die Endentscheidung ist unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich, die innerhalb eines Monats einzulegen ist. Wegen des weiten Ermessens sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels allerdings häufig gering.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. In der Praxis wird der Zeitwert der streitigen Gegenstände angesetzt; im Verfahren nach § 1361a BGB beträgt der Wert mindestens 2.000 Euro, im Verfahren nach § 1568b BGB mindestens 3.000 Euro (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Je höher der Wert, desto höher fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aus. Eine außergerichtliche Einigung ist daher regelmäßig kostengünstiger.
Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Familienrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 28.10.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Zunächst entscheiden die Ehegatten selbst und können jederzeit eine Vereinbarung treffen, etwa in Form einer von beiden unterschriebenen Liste. Gelingt keine Einigung, entscheidet auf Antrag eines Ehegatten das Familiengericht beim Amtsgericht.
Nein. Eine gerichtliche Hausratsverteilung findet nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 203 Abs. 1 FamFG). Ohne Antrag bleibt es bei den bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen.
Bereits während des Getrenntlebens kann eine vorläufige Nutzungsregelung nach § 1361a BGB beantragt werden. Die endgültige Zuteilung erfolgt nach § 1568b BGB im Scheidungsverfahren als Folgesache oder nach rechtskräftiger Scheidung in einem gesonderten Verfahren.
Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht. Örtlich zuständig ist vorrangig das Gericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist oder war (§ 201 Nr. 1 FamFG). Ist kein Scheidungsverfahren anhängig, gelten die weiteren Zuständigkeitsregeln des § 201 FamFG.
Maßstab ist die Billigkeit. Berücksichtigt werden insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, die Lebensverhältnisse der Ehegatten, die bisherige Nutzung der Gegenstände und die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Ersatzbeschaffung. Dem Gericht steht dabei ein großer Ermessensspielraum zu.
Während der Trennungszeit kann ein Ehegatte unter Umständen die vorläufige Nutzung von Gegenständen verlangen, die im Alleineigentum des anderen stehen. Nach der Scheidung können nach § 1568b BGB nur gemeinsam gehörende Gegenstände endgültig zugewiesen werden. Wer Alleineigentum geltend macht, muss dies nachweisen.
Nein. Antragsberechtigt sind nur Ehegatten. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften richten sich Ansprüche auf Herausgabe oder Auseinandersetzung nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
Gegen die Endentscheidung ist unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich, die innerhalb eines Monats einzulegen ist. Wegen des weiten Ermessens des Gerichts sind die Erfolgsaussichten häufig begrenzt.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


