Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenZum Hausrat gehören alle Gegenstände, die zur Führung des ehelichen Haushalts und für das Zusammenleben der Ehepartner bestimmt sind. Dabei kommt es auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ebenso bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Eigentümer der Gegenstände, die ihm vor der Eheschließung gehört haben.
Werden Hausratsgegenstände während der Ehe neu - nicht als Ersatzgegenstand - angeschafft, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehegatten gemeinsames (hälftiges) Eigentum begründen wollten.
Was wird aus dem Hausrat bei Trennung oder Scheidung?
Bei einer
Trennung erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse:
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt.
Für die endgültige Verteilung des Hausrates im Rahmen der
Scheidung sind die bestehenden Eigentumsverhältnisse wesentlich:
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der
Familienrichter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf diese Gegenstände angewiesen ist und die Überlassung dem Eigentümer zugemutet werden kann.
Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände verteilt das Familiengericht gerecht und zweckmäßig.
Da es häufig nicht möglich oder zweckmäßig ist, die gemeinsamen Gegenstände wertmäßig ausgeglichen zu verteilen, kann das Familiengericht den Wertausgleich durch Festsetzung einer Ausgleichszahlung herbeiführen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hierbei kommt es in der Regel auf die Umstände des Einzelfalls und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Parteien an.
Letzte Änderung:
20.05.2025