Für die nunmehr endgültige Verteilung des Hausrates sind die bestehenden Eigentumsverhältnisse wesentlich:
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der Familienrichter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf diese Gegenstände angewiesen ist (z.B. weil ihm eine Neuanschaffung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist), und die Überlassung dem Eigentümer zugemutet werden kann (z.B. weil der benötigte Gegenstand im Hausrat doppelt vorhanden ist) (§ 9 HausratsVO).
Ist der betreffende Gegenstand von einem Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt erworben worden, muss der Gläubiger der Übertragung zustimmen (§ 10 HausratsVO). Der Richter kann anordnen, dass der Empfänger die Gegenstände nur als Mieter erhält; er kann ihm aber auch das Eigentum übertragen. Im Zusammenhang damit setzt der Richter den Mietzins bzw. das Entgelt für die Eigentumsübertragung fest.
Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände verteilt das Familiengericht "gerecht und zweckmäßig" (§ 8 HausratsVO). Dabei ist das Wohl der Kinder besonders zu berücksichtigen (§ 2 HausratsVO). Ein Halbteilungsgrundsatz besteht nicht. Häufig wird es sinnvoll sein, zusammen gehörende Teile der Einrichtung nicht zu trennen.
Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls, auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Parteien. Der Empfänger der zugewiesenen Gegenstände wird mit der Zuweisung Alleineigentümer. Da es häufig nicht möglich oder zweckmäßig ist, die gemeinsamen Gegenstände wertmäßig ausgeglichen zu verteilen, kann das Familiengericht den Wertausgleich durch Festsetzung einer Ausgleichszahlung herbeiführen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Zeitwert des Hausrats im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung. Maßgebend ist also nicht der Neuanschaffungswert, sondern der Beschaffungswert entsprechend gebrauchter Gegenstände. Die Wertermittlung im Prozessfall gestaltet sich häufig außerordentlich schwierig und erfordert meist Sachverständigengutachten, nicht selten aus mehreren Fachgebieten.