Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ebenso bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Eigentümer der Gegenstände, die ihm vor der Eheschließung gehört haben.
Soweit es sich dabei um Hausratsgegenstände handelt, wird er auch Alleineigentümer von Ersatzgegenständen, die während der Ehe angeschafft werden, weil ursprünglich vorhandene Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (§ 1370 BGB).
Werden Hausratsgegenstände während der Ehe neu - also nicht als Ersatzgegenstand - angeschafft, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehegatten gemeinsames (hälftiges) Eigentum begründen wollten (§ 8 II HausratsVO).
Behauptet ein Ehegatte, dass er abweichend von dieser Vermutung Alleineigentümer geworden sei, muss er dies beweisen. Der Umstand, dass der Gegenstand von ihm bzw. aus seinen Mitteln bezahlt worden ist, reicht i.a. nicht aus.
Werden gegenseitig oder von Dritten Hausratsgegenstände geschenkt, wird gleichfalls gemeinsames Eigentum vermutet.