Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.703 Anfragen

Hausrat in der Ehe: Wem gehört was?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ebenso bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Eigentümer der Gegenstände, die ihm vor der Eheschließung gehört haben.

Soweit es sich dabei um Hausratsgegenstände handelt, wird er auch Alleineigentümer von Ersatzgegenständen, die während der Ehe angeschafft werden, weil ursprünglich vorhandene Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (§ 1370 BGB).

Werden Hausratsgegenstände während der Ehe neu - also nicht als Ersatzgegenstand - angeschafft, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehegatten gemeinsames (hälftiges) Eigentum begründen wollten (§ 8 II HausratsVO).

Behauptet ein Ehegatte, dass er abweichend von dieser Vermutung Alleineigentümer geworden sei, muss er dies beweisen. Der Umstand, dass der Gegenstand von ihm bzw. aus seinen Mitteln bezahlt worden ist, reicht i.a. nicht aus.

Werden gegenseitig oder von Dritten Hausratsgegenstände geschenkt, wird gleichfalls gemeinsames Eigentum vermutet.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.703 Beratungsanfragen

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant