Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ebenso bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Eigentümer der Gegenstände, die ihm vor der Eheschließung gehört haben.
Soweit es sich dabei um Hausratsgegenstände handelt, wird er auch Alleineigentümer von Ersatzgegenständen, die während der Ehe angeschafft werden, weil ursprünglich vorhandene Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (§ 1370 BGB).
Werden Hausratsgegenstände während der Ehe neu - also nicht als Ersatzgegenstand - angeschafft, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehegatten gemeinsames (hälftiges) Eigentum begründen wollten (§ 8 II HausratsVO).
Behauptet ein Ehegatte, dass er abweichend von dieser Vermutung Alleineigentümer geworden sei, muss er dies beweisen. Der Umstand, dass der Gegenstand von ihm bzw. aus seinen Mitteln bezahlt worden ist, reicht i.a. nicht aus.
Werden gegenseitig oder von Dritten Hausratsgegenstände geschenkt, wird gleichfalls gemeinsames Eigentum vermutet.
Soweit es sich dabei um Hausratsgegenstände handelt, wird er auch Alleineigentümer von Ersatzgegenständen, die während der Ehe angeschafft werden, weil ursprünglich vorhandene Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (§ 1370 BGB).
Werden Hausratsgegenstände während der Ehe neu - also nicht als Ersatzgegenstand - angeschafft, wird vom Gesetz vermutet, dass die Ehegatten gemeinsames (hälftiges) Eigentum begründen wollten (§ 8 II HausratsVO).
Behauptet ein Ehegatte, dass er abweichend von dieser Vermutung Alleineigentümer geworden sei, muss er dies beweisen. Der Umstand, dass der Gegenstand von ihm bzw. aus seinen Mitteln bezahlt worden ist, reicht i.a. nicht aus.
Werden gegenseitig oder von Dritten Hausratsgegenstände geschenkt, wird gleichfalls gemeinsames Eigentum vermutet.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Gegenstände, die einem Ehegatten bereits vor der Eheschließung gehörten, bleiben auch während der Ehe sein alleiniges Eigentum. Dies gilt unabhängig vom gewählten Güterstand.
Wird ein während der Ehe angeschaffter Gegenstand als Ersatz für einen vor der Ehe vorhandenen ersetzt, wird der Ehegatte, dem der ursprüngliche Gegenstand gehörte, gemäß § 1370 BGB wieder Alleineigentümer.
Ja, bei Hausratsgegenständen, die während der Ehe neu angeschafft werden, gilt die gesetzliche Vermutung des gemeinschaftlichen (hälftigen) Eigentums gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO.
Nein, die alleinige Finanzierung reicht in der Regel nicht aus, um die gesetzliche Vermutung des hälftigen Miteigentums zu widerlegen. Wer Alleineigentum beansprucht, trägt die Beweislast.
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