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Ehescheidung: Kommt ein Umgangsrecht auch für Hunde in Betracht?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Haustier ist im Rahmen der Hausratsverteilung nach der Scheidung grundsätzlich wie eine Sache zu behandeln, jedoch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB, wonach Tiere als Mitgeschöpfe besonderen Schutz genießen. Bestehen keine tierpsychologischen Bedenken gegen ein zeitweises Zusammensein, kann dem nicht betreuenden Ehepartner ein regelmäßiger Umgang mit dem beim anderen Ehepartner verbliebenen Hund eingeräumt werden, auch wenn eine dauerhafte Zuweisung des Tieres ausscheidet.

Ist ein Hund im Scheidungsverfahren wie ein Gegenstand zu behandeln?

Im Rahmen der Hausratsverteilung nach der Scheidung ist ein im Haushalt der Ehegatten lebendes Haustier grundsätzlich dem Hausrat zuzurechnen und unterliegt damit den Vorschriften der Hausratsverordnung. Daran ändert auch § 90a BGB nichts, wonach Tiere zwar keine Sachen sind, auf sie jedoch mangels anderweitiger Bestimmung die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Eine von der Hausratsverordnung abweichende Sonderregelung für Tiere existiert nicht.

Die Zuordnung eines Hundes zum Hausrat bedeutet jedoch nicht, dass über ihn ohne jede Rücksichtnahme verfügt werden kann. Vielmehr ist bei der Entscheidung über den Verbleib des Tieres der in § 90a BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke zu beachten, wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt sind. Diese Wertung führt dazu, dass bei der hausratsrechtlichen Zuweisung eines Tieres dessen Wesen und Befinden mit einzubeziehen sind, anders als dies bei leblosen Gegenständen der Fall wäre.

Sind tierpsychologische Gesichtspunkte zu beachten?

Für die Frage, wie mit einem streitgegenständlichen Haustier zu verfahren ist, kommt tierpsychologischen Erwägungen maßgebliche Bedeutung zu. Ist ein Tier an seine örtliche und soziale Umgebung gewöhnt, kann ihm ein dauerhafter Ortswechsel mit dem Verlust seiner gewohnten Bezugspersonen nicht ohne Weiteres zugemutet werden. Ein zeitweiliges, stundenweises Zusammensein des Tieres mit einer weiteren Bezugsperson begegnet demgegenüber grundsätzlich keinen Bedenken, sofern das Tier auch diese Person als Bezugsperson anerkennt und keine gegenteiligen fachlichen Feststellungen getroffen werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass für das Wohlbefinden des Hundes in erster Linie seine Bezugspersonen und sein gewohntes Zuhause entscheidend seien. Gegen ein stundenweises Zusammensein des Tieres mit dem nicht betreuenden Ehepartner bestünden keine Bedenken; problematisch wäre demgegenüber ein dauerhafter Wechsel der örtlichen und sozialen Umgebung des an sein bisheriges Umfeld gewöhnten Tieres.

Wie ist der Hund zu „verteilen“?

Ein Anspruch auf dauerhafte Zuweisung eines Haustieres, das seit der Trennung im Haushalt des anderen Ehepartners verwurzelt ist, besteht regelmäßig nicht, wenn dessen Herausnahme aus der gewohnten Umgebung dem Tier nach fachlicher Einschätzung nicht zuzumuten wäre. Das Verbot einer völlig willkürlichen Verfügung über das Tier als Mitgeschöpf steht einer solchen dauerhaften Umverteilung entgegen.

Kommt hingegen ein regelmäßiges, zeitlich begrenztes Zusammensein mit dem anderen Ehepartner tierpsychologisch bedenkenfrei in Betracht, kann diesem ein entsprechendes Umgangsrecht eingeräumt werden. Eine solche Regelung orientiert sich in ihrer Struktur an den im Kindschaftsrecht üblichen Umgangsregelungen und sieht üblicherweise feste, wiederkehrende Zeiträume für das Zusammensein vor. Vorliegend wurde dem Ehemann ein Recht eingeräumt, den Hund zweimal monatlich für jeweils drei Stunden zu sich zu nehmen.

Eine zeitlich begrenzte Umgangsregelung beeinträchtigt die Rechte des Ehepartners, bei dem das Tier dauerhaft verbleibt, nicht in unzumutbarer Weise, wenn dem Tier der überwiegende Teil der Zeit sowie sein gewohntes häusliches Umfeld erhalten bleibt. Der Wortlaut des § 8 Hausratsverordnung, der von einer „Verteilung“ des Hausrats spricht, steht einer solchen, an den Interessen des Tieres orientierten Regelung nicht entgegen, da die Vorschrift bei Haustieren im Lichte des § 90a BGB auszulegen ist.


AG Bad Mergentheim, 19.12.1996 - Az: 1 F 143/95

ECLI:DE:AGMERGE:1996:1219.1F143.95.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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