Hält ein Wohnungseigentümer entgegen einer in der Hausordnung verankerten Genehmigungspflicht ein Haustier, ohne die erforderliche Zustimmung einzuholen, steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Der Wohnungseigentümer kann diesem Anspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Die Genehmigung muss vielmehr vorab, gegebenenfalls im Klagewege, herbeigeführt werden.
Die erforderliche Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB liegt bereits in dem Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG selbst begründet, sodass § 1004 BGB in diesem Zusammenhang lediglich die Rechtsfolge - Beseitigung oder Unterlassung - bestimmt. Eine konkrete Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ist für diesen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nicht erforderlich (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht, 2021, Kap. 4 Rn. 29).
Diese Grundsätze sind auf die Genehmigungspflicht für Haustiere übertragbar. Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer die Anschaffung eines Haustieres, das nach der Hausordnung einer Genehmigung bedarf, hat er diese Genehmigung vor der Anschaffung einzuholen und gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen. Unterlässt er dies, kann er dem Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft nicht im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu.
Genehmigungsvorbehalt für Haustiere in der Hausordnung
Eine Gemeinschaftsordnung kann den Verwalter dazu ermächtigen, eine Hausordnung aufzustellen, die wiederum die Haltung von Haustieren unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt. Eine solche Regelung stellt eine zulässige Bestimmung des ordnungsgemäßen Gebrauchs dar, da sie geeignet ist, die bei der Tierhaltung typischerweise zu erwartenden Störungen anderer Wohnungseigentümer zu unterbinden (vgl. OLG Saarbrücken, 07.05.1999 - Az: 5 W 365/98-105). Wird ein Haustier ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, liegt hierin ein Verstoß gegen das Regelwerk der Gemeinschaft.Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs
Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf das gesamte Regelwerk der Gemeinschaft und kann durch ein Tun oder Unterlassen verletzt werden. Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG setzt bei einem Regelverstoß keine weiteren Voraussetzungen voraus; er richtet sich ausschließlich auf die abstrakte Einhaltung des Regelwerks und ist nicht vom Vorliegen einer konkreten Störung abhängig. Geht es hingegen um konkrete Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa durch Lärm- oder Geruchsbelästigung, übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die hieraus resultierenden sachenrechtlichen Abwehransprüche aufgrund der ihr in § 9a Abs. 2 WEG zugewiesenen Ausübungsbefugnis aus (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 14, 15).Die erforderliche Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB liegt bereits in dem Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG selbst begründet, sodass § 1004 BGB in diesem Zusammenhang lediglich die Rechtsfolge - Beseitigung oder Unterlassung - bestimmt. Eine konkrete Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ist für diesen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nicht erforderlich (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht, 2021, Kap. 4 Rn. 29).
Kann sich der Wohnungseigentümer auf einen Gestattungsanspruch berufen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu baulichen Veränderungen ist es Sache des Wohnungseigentümers, der eine bauliche Veränderung beabsichtigt, eine erforderliche Genehmigung gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG herbeizuführen, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Handelt der Wohnungseigentümer dem zuwider, steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch zu, der seit dem 01.12.2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zustehe (vgl. BGH, 17.03.2023 - Az: V ZR 140/22).Diese Grundsätze sind auf die Genehmigungspflicht für Haustiere übertragbar. Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer die Anschaffung eines Haustieres, das nach der Hausordnung einer Genehmigung bedarf, hat er diese Genehmigung vor der Anschaffung einzuholen und gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen. Unterlässt er dies, kann er dem Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft nicht im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu.
LG München I, 11.07.2024 - Az: 36 S 3273/23 WEG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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