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Streit ums Haustier nach Trennung: Aufhebung der Gemeinschaft durch Versteigerung statt Umgangsregelung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet § 1361a BGB weder direkt noch analog auf ein im Miteigentum beider Partner stehendes Haustier (hier: ein gemeinsamer Hund) Anwendung. Verlangt ein Teilhaber die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft, richten sich die Rechtsfolgen nach §§ 752 ff. BGB. Eine Naturalteilung scheidet bei Tieren aus, sodass eine Versteigerung unter den Teilhabern gemäß § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfolgen hat. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall nicht mehr.

Keine entsprechende Anwendung der ehelichen Haushaltsgegenstände-Regelung

Für Haustiere, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft werden und im Miteigentum beider Partner stehen, stellt sich nach deren Trennung die Frage, welche rechtlichen Regelungen für die weitere Nutzung oder Verteilung gelten. § 1361a BGB, der die Verteilung von Haushaltsgegenständen zwischen Ehegatten regelt, ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendung scheidet aus, da die Partner bewusst keine Ehe eingegangen sind. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die nicht vorliegt: Dem Gesetzgeber ist die Existenz nichtehelicher Lebensgemeinschaften bekannt, gleichwohl wurde § 1361a BGB nicht auf diese erstreckt. Auch die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG im Jahr 2002 hat hieran nichts geändert, da spätere Gesetzesänderungen an § 1361a BGB erfolgten, ohne eine Erstreckung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften vorzunehmen. Zudem fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine gesetzlichen Fürsorge-, Beistands- und Unterhaltspflichten begründet. Für den Fall des Miteigentums an einem Haustier greifen stattdessen die allgemeinen Regelungen über die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB).

Wann entfällt der Anspruch auf eine Nutzungsregelung?

Solange keine Aufhebung der Gemeinschaft verlangt wird, kann ein Teilhaber gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine seinem Interesse nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen - hierunter kann grundsätzlich auch eine wechselseitige Nutzungsregelung für ein gemeinsames Haustier fallen. Verlangt jedoch einer der Teilhaber gemäß § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft, entfällt der Anspruch auf eine Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolgen bestimmen sich dann ausschließlich nach den §§ 752 ff. BGB. Das Aufhebungsverlangen ist grundsätzlich nicht nach § 749 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, sofern die Teilhaber keinen zeitlich befristeten oder dauerhaften Ausschluss vereinbart haben. Vorliegend hatten beide Parteien - übereinstimmend, wenn auch in unterschiedlicher prozessualer Konstellation - die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an der gemeinsamen Hündin verlangt, sodass für eine gerichtliche Anordnung einer Umgangs- oder Betreuungsregelung kein Raum mehr blieb.

Naturalteilung oder Versteigerung: Welche Regelung gilt bei Haustieren?

Nach § 752 BGB erfolgt die Aufhebung einer Gemeinschaft grundsätzlich durch Teilung in Natur, soweit der gemeinschaftliche Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegt werden kann. Bei einem Haustier scheidet eine Naturalteilung denknotwendig aus. In diesem Fall erfolgt die Aufhebung gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und Teilung des Erlöses. Tiere sind zwar gemäß § 90a BGB keine Sachen, werden jedoch mangels abweichender Regelungen grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig. Ist der gemeinschaftliche Gegenstand nicht zum Verkauf geeignet, findet gemäß § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB die Versteigerung unter den Teilhabern statt. Diese Regelung ist bei Haustieren einschlägig, da eine Veräußerung an einen außenstehenden Dritten mit dem Interesse der Teilhaber sowie dem Tierwohl nicht vereinbar ist. Die Versteigerung unter den Teilhabern ermöglicht es demgegenüber, dass eine der Parteien Eigentum und Besitz an dem Tier erlangt, während die andere Partei über die Erlösausschüttung eine finanzielle Kompensation erhält. Der Durchführung der Versteigerung steht nicht entgegen, dass keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat, da die Rechtsfolgen nach einem Aufhebungsverlangen kraft Gesetzes eintreten. Die Versteigerung selbst erfolgt gemäß §§ 1235 ff. BGB durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 383 BGB).

Verstößt die Versteigerung gegen Treu und Glauben oder den Tierschutz?

Der Ausschluss eines Anspruchs auf Zuweisung des Alleineigentums oder auf eine dauerhafte Nutzungsregelung an einen der Teilhaber ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine vollständige, entschädigungslose Verdrängung eines Miteigentümers durch gerichtliche Zuweisung des Alleineigentums an den anderen Teilhaber wäre mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ebenso wenig kann ein Teilhaber nach einem Aufhebungsverlangen zur Zustimmung zu einer Regelung verurteilt werden, nach der das Tier dauerhaft im Besitz des anderen Teilhabers verbleibt, da dies im Ergebnis zu einer vollständigen Entkernung des Eigentumsrechts führen würde. Die gesetzlich vorgesehene Versteigerung unter den Teilhabern verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen das Staatsziel Tierschutz aus Art. 20a GG. Eine Berufung auf einen besonders hohen emotionalen Wert des Tieres genügt nicht, um das gesetzliche Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft auszuschließen. Bestehen zwischen den vormaligen Partnern erhebliche Spannungen, die bei einer fortlaufenden wechselseitigen Übergabe des Tieres zu Konfliktsituationen führen würden, so kann dies für die Herbeiführung von Alleineigentum einer Partei im wohlverstandenen Interesse auch des Tieres selbst sprechen.

Abweichende Rechtsprechung und Zulassung der Revision

Die Auffassung, wonach ein Verkauf oder eine Versteigerung eines gemeinsamen Haustieres den Teilhabern angesichts des immateriellen und emotionalen Wertes des Tieres nicht zumutbar sei, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. LG Potsdam, 10.07.2024 - Az: 7 S 68/23). Dem wird entgegengehalten, dass es nicht zulässig ist, einem Teilhaber das gesetzliche Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Veräußerung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen zu versagen. Bei Aufhebung der Gemeinschaft dürfen zudem einzelne Teilhaber nicht vollständig und entschädigungslos von der Nutzung oder dem Eigentum ausgeschlossen werden. Da die Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für ein im Miteigentum stehendes Haustier auslöst, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Revision wurde im vorliegenden Fall entsprechend eingelegt.


LG Koblenz, 02.07.2025 - Az: 6 S 174/24

ECLI:DE:LGKOBLE:2025:0702.6S174.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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